aufgrund eines neuerlichen Urteils des Kammergerichtes Berlin (AZ: 13U 4/05) hat sich die Situation für eBay-Mitglieder, die gesperrt oder gekündigt wurden, noch weiter verschlechtert. Insbesondere kann sich eine Sperrungs- oder Kündigungsmöglichkeit schon dann ergeben, wenn enge Familienangehörige bei eBay bereits einmal unangenehm aufgefallen sind. Das ist bitter, ja existenzbedrohend für gewerbliche eBay-Anbieter, da sich nach den
AGB des Internetauktionshauses ein gesperrtes oder gekündigtes Mitglied nicht wieder neu anmelden kann. Die Sperre ist somit eine lebenslange!
eBay-AGB genau lesen
Wegen echter oder vermeintlicher Verstöße gegen die eBay-Grundsätze droht auch immer die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung der Mitgliedschaft. Grundlage hierfür sind die AGB von eBay. In der ab dem 05.11.2004 gültigen Fassung heißt es in § 4 Nr. 5 der AGB: "eBay kann den Nutzungsvertrag jederzeit mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende kündigen. Das Recht zur Sperrung bleibt hiervon unberührt."

Vom eBay-Fieber ergriffen,
werden Gefahren oft übersehen.In dem vom Berliner Kammergericht entschiedenen Fall wurden einer eBay-Anbieterin ihre Verwandschafts-verhältnisse zum Verhängnis. So hat ihr eBay die Mitgliedschaft aus folgendem Grund gekündigt: ihr Ehemann war wegen negativer Bewertungen aufgefallen und gesperrt worden. eBay ging davon aus, die Anbieterin werde die ehemaligen Auktionsgeschäfte ihres Mannes unter ihrem Namen weiterführen. Der Umstand, dass sie völlig andere Artikel einstellte und keine negative Bewertung hatte, wurde nicht berücksichtigt. Das Gericht teilte die Ansicht von eBay, dass durch die eigene Anmeldung der Klägerin die bestehende Sperrung des Ehemannes umgangen werden soll. Nicht abschließend geklärt hat das Gericht dabei die Frage, ob eBay nicht wenigsten vor einer Sperrung abmahnen muss. Die AGB von eBay sehen das bislang nicht vor.
Die Steuerfalle
Wer regelmäßig über eBay Waren anbietet, kann schon mal die gesteigerte Aufmerksamkeit des Fiskus erregen. Allerdings bedarf es da etwas mehr als der alljährlichen Entrümpelung des eigenen Kellers. Wer sich aber speziell mit Waren eindeckt, um sie bei eBay zu verkaufen, muss seine Einnahmen versteuern, wenn die Gegenstände innerhalb eines Jahres vor dem Verkauf erworben wurden. Allerdings ist ein jährlicher Gesamtgewinn von 512 Euro steuerfrei. Der Gewinn errechnet sich dabei aus dem erzielten Verkaufspreis abzüglich der eigenen Anschaffungskosten. Verluste können bei diesen Einkünften nur bis zur Höhe der Gewinne, die bei den eBay-Verkäufen erzielt wurden, abgezogen werden – vergleichbar mit den An- und Verkäufen von Aktien.
Wann liegt gewerblicher Handel vor?
Nach der Rechtsprechung erzielt der Verkäufer dann Einkünfte aus Gewerbetätigkeit, wenn er besonders häufig und nachhaltig bei den Auktionen Artikel anbietet und verkauft. Das dürfte insbesondere bei den so genannten "Powersellern" gegeben sein. Hier kann unter Umständen auch noch die Gewerbesteuerpflicht und die Pflicht zur Abführung der Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) eintreten. Mangels einer einheitlichen Rechtsprechung muss aber die Gewerblichkeit von Fall zu Fall individuell bestimmt werden. Um das Risiko zu vermeiden, eines Tages als Steuersünder entlarvt zu werden, sollte hier im Zweifelsfall Rechtsrat eingeholt werden. Angesichts vermehrter Online-Recherchen der Finanzämterund Außenprüfungen bei den Auktionshäusern sollte man die Sache nicht auf die leichte Schulter nehmen. Unter Umständen empfiehlt sich sogar eine strafbefreiende Selbstanzeige.
Foto: ©iStockphoto.com
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