Wohngeld – was Sie wissen und beachten müssen!
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Die wichtigsten Fakten
- Wohngeld ist in Deutschland eine Sozialleistung für Personen, die ein geringes Einkommen haben und somit einen Zuschuss für ihre Miete erhalten.
- Es wird entweder als Mietzuschuss für Mietwohnungen oder als Lastenzuschuss für eigengenutzte Eigentumswohnungen bzw. Eigenheime gewährt.
- Geregelt ist das Wohngeld im Wohngeldgesetz – kurz WoGG.
- Mit dem Wohngeld-Plus-Gesetz wurde das Wohngeldgesetz um eine Heizkosten- und eine Klimakomponente ergänzt.
- Wohngeld wird einzig auf Antrag bewilligt.
- Es kann für bis zu 24 Monate bewilligt werden (regelmäßig wird es für 12 Monate bewilligt). Nach Ablauf dieser Frist muss ein neuer Antrag gestellt werden.
Was bedeutet Wohngeld?
Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zur Miete für Mieterinnen und Mieter oder zu den Kosten für selbst genutztes Wohneigentum für Eigentümerinnen und Eigentümer. Somit gilt das Wohngeld als eine finanzielle Unterstützung für einkommensschwache Bürgerinnen und Bürger bei deren Wohnkosten.
Wohngeld wird auf Antrag gewährt – zuständig ist die örtliche Wohngeldbehörde. Das ist die Gemeinde-, Stadt-, Amts- bzw. Kreisverwaltung.
Wer hat Anspruch auf Wohngeld?
Wohngeld wird ausschließlich an Personen gezahlt, die keine sogenannten Transferleistungen, wie beispielsweise Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II, in Anspruch nehmen, beispielsweise Mindestlohnbezieher oder Rentner. Denn bei den Transferleistungen sind die Unterhaltskosten bereits eingerechnet.
Der Bezug von Wohngeld ist von folgenden drei Faktoren abhängig:
- Höhe des Gesamteinkommens (brutto)
- Größe des Haushalts
- Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung
Mietzuschuss vs. Lastenzuschuss
Wohngeld wird entweder als Mietzuschuss für Mietwohnungen oder als Lastenzuschuss für eigengenutzte Eigentumswohnungen bzw. Eigenheime bewilligt.
Folgende Personen können einen Mietzuschuss beantragen:
- der Mieter sowie ein Untermieter des Wohnraums
- der Inhaber einer Wohnung im eigenen Haus, das mehr als zwei Wohnungen hat
- eine nutzungsberechtigte Person des Wohnraums
Ein Lastenzuschuss kann von folgenden Personen beantragt werden:
- Eigentümer einer Eigentumswohnung oder eines Eigenheimes
- Inhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts
Die Höhe des Wohngelds
Wohngeld wird für jeden Fall stets individuell berechnet. Die exakte Höhe richtet sich nach den örtlich gültigen Wohngeldtabellen.
Wie das Wohngeld berechnet wird, ergibt sich aus der sogenannten Wohngeldformel, die in § 19 WoGG festgelegt ist. Sie lautet:
1,15 • (M – (a + b • M + c • Y) • Y) Euro
Zur Erklärung der einzelnen Buchstaben:
- „M“ ist die zu berücksichtigende monatliche Miete bzw. Belastung in Euro
- „Y“ bedeutet das monatliche Gesamteinkommen in Euro
- „a“, „b“ und „c“ hängen von der Haushaltsgröße ab
Wer keinen Anspruch hat
Personen, die folgende Leistungen beziehen, dürfen kein Wohngeld beziehen. Dazu zählt beispielsweise
- Bürgergeld nach SGB II
- Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII
Auch wenn ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied eine der genannten Leistungen erhält, besteht kein Anspruch auf Wohngeld.
Wie läuft das Antragsverfahren ab?
Möchten Sie Wohngeld beziehen, müssen Sie laut § 22 WoGG einen Antrag stellen. Die Formulare erhalten Sie bei der zuständigen Wohngeldbehörde – das ist die Gemeinde-, Stadt-, Amts- bzw. Kreisverwaltung.
Für die Beantragung von Wohngeld sind verschiedene Unterlagen bzw. Angaben nötig, wie zum Beispiel
- der ausgefüllte Antrag auf Wohngeld, das heißt der Mietzuschuss- oder der Lastenzuschussantrag
- Mietbescheinigung – ist vom Vermieter auszufüllen
- Personalausweis bzw. Reisepass
- Mietvertrag
- Meldebestätigung
Darüber hinaus können – je nach familiärer oder finanzieller Situation, noch weitere Unterlagen benötigt werden. Das sind beispielsweise
- Unterhaltsnachweise
- Pflegegeldnachweise
- BAföG-Bescheid
- Kindergeld- oder Elterngeldbescheide
- Rentenbescheide
Die Bearbeitungsdauer des Wohngeldantrags ist von Behörde zu Behörde unterschiedlich. In der Regel sind es zwischen drei und sechs Wochen. Eine Bearbeitungszeit von mehreren Monaten ist in Einzelfällen möglich. Zu einem Wohngeldantrag erteilt die zuständige Behörde dann einen schriftlichen Bewilligungsbescheid.
Sie können auch einen Antrag auf vorläufige Zahlung des Wohngeldes stellen. Sie erhalten den Wohngeldvorschuss aber nur dann, wenn zur Feststellung Ihres Anspruchs auf Wohngeld aller Voraussicht nach eine längere Zeit erforderlich ist und Sie mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Wohngeld beanspruchen können, § 26a Abs. 1 WoGG.Es kann ebenso ein Wiederholungsantrag gestellt werden.
Wie lange wird Wohngeld gezahlt?
Grundsätzlich wird Wohngeld für zwölf Monate bewilligt – ab dem 1. des Monats, in dem der Wohngeldantrag gestellt wurde. Nach Ablauf dieser Frist ist ein neuer Antrag erforderlich. Aber eine Bewilligung für 24 Monate ist auch möglich, wenn die Verhältnisse voraussichtlich gleichbleibend sind, § 25 Abs. 1 WoGG. Am besten stellen Sie einen neuen Antrag spätestens zwei Monate vor Ablauf der ersten Laufzeit, um eine Unterbrechung der Wohngeldzahlung zu verhindern.
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