A. Gebühren des Auswärtigen Dienstes100Ausfertigung (§ 10 Absatz 3 Nummer 5 Konsulargesetz) Gebühr nach Nr. 124 – 126110Auskunft (§ 1 Konsulargesetz) schriftlich, nicht einfach
30 – 400 EURBeglaubigung, öffentliche (Vermerk) (§ 10 Absatz 1 Nummer 2 Konsulargesetz)121Unterschrift oder Handzeichen unter einer Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung auf Grund familienrechtlicher Vorschriften 25 EUR122Unterschrift oder Handzeichen in sonstigen Angelegenheiten¼ Wertgebühr mindestens 20 EUR, höchstens 250 EUR123Mehrere Unterschriften oder Handzeichen werden in einem Vermerk beglaubigt Gebühr nach Nr. 121 – 122 nur einmal124Abschrift eines Schriftstücks in deutscher Sprache oder einer Fremdsprache mit lateinischen Schriftzeichen je angefangene Seite 1 EUR, mindestens 10 EUR125Abschrift eines Schriftstücks in einer Fremdsprache mit nichtlateinischen Schriftzeichen je angefangene Seite 1,50 EUR, mindestens 15 EUR126Jede weitere gleiche Abschrift – unabhängig von der Sprache und Seitenzahl –, vorausgesetzt, dass sie von der beglaubigenden Dienststelle angefertigt worden ist, sich noch nicht in Händen Außenstehender befunden hat und gleichzeitig beglaubigt werden kann
5 EURBeschaffung (§ 1 Konsulargesetz)130Beschaffung einer Bescheinigung, Urkunde oder eines sonstigen Schriftstücks, sofern sie nicht Teil einer anderen gebührenpflichtigen Amtshandlung ist
30 – 250 EUR130.1 Werden mehrere Bescheinigungen, Urkunden oder sonstige Schriftstücke für einen Antragsteller bei einer Stelle gleichzeitig beschafft, so ist die Gebühr nur einmal zu erheben131Beschaffung sonstiger beweglicher Sachen30 – 250 EUR140Bescheinigung, konsularische (Vermerk) (§ 10 Absatz 1 Nummer 2 Konsulargesetz) 25 – 300 EURBestätigung der Echtheit inländischer öffentlicher Urkunden (§ 14 Konsulargesetz)150Inländische Personenstandsurkunde oder inländisches Ehefähigkeitszeugnis25 EUR151Sonstige inländische öffentliche Urkunde35 EURBeurkundung, öffentliche (Niederschrift) (§§ 10 bis 12 Konsulargesetz)160Einseitige Erklärung (von einer oder mehreren Personen abgegeben); Ergänzung oder Änderung einer einseitigen Erklärung; Tatsache oder Vorgang Einfache Wertgebühr160.1 Die Aufnahme von Eiden oder eidesstattlichen Versicherungen, die Teil einer anderen gebührenpflichtigen Amtshandlung ist, wird mit der jeweiligen Gebühr abgegolten.160.2 Die Aufnahme einer eidesstattlichen Versicherung zwecks Erlangung eines Erbscheins, eines Europäischen Nachlasszeugnisses, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder eines Zeugnisses über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft ist ein selbstständiger Gebührentatbestand. Die Mitbeurkundung der jeweiligen Anträge wird mit der Gebühr abgegolten.161Die zu beurkundende Erklärung wird in einer Fremdsprache abgegeben, gleichgültig ob die Niederschrift in der deutschen oder der fremden Sprache erfolgt.
Zusätzlich je Fremdsprache eine halbe Wertgebühr, höchstens 60 EUR162Beschluss einer Hauptversammlung, eines Aufsichtsrats oder eines sonstigen Organs einer Kapitalgesellschaft, einer anderen Vereinigung oder Stiftung Doppelte Wertgebühr, höchstens 10 000 EUR162.1 Bei Änderung eines Gesellschaftsvertrags oder einer Satzung wird die für die Anmeldung zum Handelsregister erforderliche Bescheinigung des neuen vollständigen Wortlauts des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung mit dieser Gebühr abgegolten.163Vertrag; gemeinschaftliches TestamentDoppelte Wertgebühr164Die zu beurkundenden Erklärungen werden in einer Fremdsprache abgegeben, gleichgültig ob die Niederschrift in der deutschen oder in einer fremden Sprache erfolgt.
Zusätzlich je Fremdsprache eine halbe Wertgebühr, höchstens 120 EUR165Ergänzung oder Änderung eines Vertrags oder eines gemeinschaftlichen Testaments Einfache Wertgebühr166Ein Erbvertrag wird gleichzeitig mit einem Ehevertrag oder einem Lebenspartnerschaftsvertrag beurkundet Gebühr nach Nr. 163 – 164 nur einmal nach dem Vertrag mit dem höheren WertGemeinsame Vorschriften zu den Nummern 160 – 166170Für die Beurkundung des Widerrufs einer letztwilligen Verfügung, der Aufhebung oder Anfechtung eines Erbvertrags oder des Rücktritts von einem Erbvertrag wird eine Gebühr nicht erhoben, wenn gleichzeitig eine neue letztwillige Verfügung oder ein neuer Erbvertrag beurkundet wird.171Beurkundung der Anerkennung des Inhalts einer schriftlich abgegebenen Erklärung einschließlich der Beurkundung ergänzender oder ändernder Erklärungen
Gebühr wie für die Beurkundung der Erklärung172Mit der Gebühr für die Beurkundung wird die Erteilung einer Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift für jeden Beteiligten abgegolten.180Entwurf einer UrkundeGebühr wie für die Beurkundung180.1 Die Entwurfsgebühr, nicht aber eine etwaige zusätzliche Gebühr (z. B. 161, 164, 700), wird bei einer nachfolgenden Beurkundung angerechnet, wenn der Entwurf vom beurkundenden Konsularbeamten, seinem Vertreter oder Vorgänger im Amt gefertigt wurde.200Dolmetschen (§ 1 Konsulargesetz) sofern diese Amtshandlung nicht zur ersten Klärung eines Notfalls erfolgt, für jede angefangene halbe Stunde
35 EURForderungsangelegenheit (§ 1 Konsulargesetz)210Erstes Mahnschreiben25 – 100 EUR211Jedes weitere Mahnschreiben10 EUR212Persönliche Besprechung mit dem Schuldner auf Ersuchen des Gläubigers, für jede angefangene halbe Stunde 25 EURHilfeleistung (§ 5 Konsulargesetz)220Gesamtheit der verwaltungsmäßig erforderlichen Amtshandlungen im Rahmen der Gewährung einer finanziellen Hilfe oder Hilfe zur Ermöglichung der Reise an den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts oder an einen anderen Ort
25 – 200 EUR220.1 Werden mehrere Stellen (Auslandsvertretungen oder Honorarkonsularbeamte) mit demselben Hilfeleistungsfall befasst, so erhebt die zuerst in Anspruch genommene Stelle die Gebühr.225Anweisung zur Mitnahme eines hilfsbedürftigen Seemanns (§ 1 des Gesetzes betreffend die Verpflichtung der Kauffahrteischiffe zur Mitnahme heimzuschaffender Seeleute in der jeweils aktuellen Fassung)
25 – 200 EURLegalisation ausländischer öffentlicher UrkundenI. Legalisation nach § 13 Absatz 2 Konsulargesetz230Ausländische Personenstandsurkunde, dazu gehören Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden sowie Auszüge aus standesamtlich geführten Personenstandsregistern
25 EUR231Sonstige ausländische öffentliche Urkunde45 EURII. Legalisation nach § 13 Absatz 4 Konsulargesetz235Ausländische Personenstandsurkunde, dazu gehören Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden sowie Auszüge aus standesamtlich geführten Personenstandsregistern
45 EUR236Sonstige ausländische öffentliche Urkunde85 EUR250Privatschriftliche Erklärung (§ 2 Konsulargesetz) Fertigung des Entwurfs einer privatschriftlichen Erklärung zur Erledigung von Familiensachen, in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und in Nachlassangelegenheiten
30 – 300 EURSchifffahrtssachen (§§ 2, 17 Konsulargesetz)300(weggefallen)301Änderung eines Schiffspapiers außer Musterrollen und Beilagen zur Musterrolle 25 – 50 EUR310Verklarung; einschließlich Beweisaufnahme nach dem Fünften Buch des Handelsgesetzbuchs Doppelte Wertgebühr311Nachträgliche Ergänzung der VerklarungEinfache WertgebührTodesfälle (§ 9 Absatz 1 und 2 Konsulargesetz)400Leichenpass (§ 9 Absatz 1 Konsulargesetz) einschließlich der Beschaffung erforderlicher Unterlagen 25 EUR400.1 Neben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für ein Tätigwerden außerhalb der Diensträume oder außerhalb der Dienstzeit nicht erhoben.401Mitwirkung bei einer verlangten Überführung einer verstorbenen Person oder bei der Bestattung vor Ort 25 – 350 EUR410Nachlassfürsorge (§ 9 Absatz 2 und 3 Konsulargesetz)50 – 500 EUR410.1 Neben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für ein Tätigwerden außerhalb der Diensträume nicht erhoben.410.2 Gebühren für Amtshandlungen, die besonders geregelt sind, bleiben unberührt.411Nachlassverzeichnis (§ 10 Absatz 1 Konsulargesetz)Halbe Wertgebühr411.1 Nimmt die Amtshandlung einen Zeitaufwand von mehr als einer Stunde in Anspruch, so erhöht sich die Gebühr für jede weitere angefangene Stunde um
50 EUR411.2 Neben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für eine Vornahme außerhalb der Diensträume oder außerhalb der Dienstzeit nicht erhoben.500Übersendung (§§ 1, 9 Absatz 2 und 3 Konsulargesetz) ausgenommen Sendungen, die in sachlichem Zusammenhang mit einer anderen gebührenpflichtigen Amtshandlung stehen oder die für deutsche Behörden oder Gerichte bestimmt sind
25 – 100 EUR500.1 Neben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für eine Vornahme außerhalb der Diensträume nicht erhoben.510Überweisung (Auftragszahlung) (§§ 1, 2, 5, 6, 9 Konsulargesetz) ausgenommen Überweisungen (Auftragszahlungen), die im vorwiegend amtlichen Interesse vorgenommen werden
15 EUR510.1 Neben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für eine Vornahme außerhalb der Diensträume nicht erhoben.520Übersetzungen, die auf besonderen Antrag gefertigt werden (§ 1 Konsulargesetz) für jede Zeile des fremdsprachigen Textes einer Übersetzung oder Rohübersetzung (nicht überprüfte Übersetzung) 520.1 Sprachengruppe A 520.2 Sprachengruppe B 520.3 Sprachengruppe C 520.4 Sprachengruppe D
1,80 EUR 2,40 EUR 3 EUR 3,60 EUR, mindestens 20 EUR520.5 Sind beide Sprachen Fremdsprachen, so bestimmen sich Zeilenzahl und -gebühr nach dem Text in der höherbewerteten Sprache.520.6 Gehören beide Sprachen derselben Sprachgruppe an, so bestimmt sich die Zeilenzahl nach dem längeren Text.520.7 Überschriften und angefangene Zeilen werden zu vollen Zeilen zusammengerechnet.521Sinngemäße Übersetzung oder InhaltsangabeDie Hälfte der Gebühr nach Nr. 520, mindestens 15 EUR522Bestätigung der Richtigkeit und ggf. der Vollständigkeit einer Übersetzung, einer Rohübersetzung, einer sinngemäßen Übersetzung oder einer Inhaltsangabe, die nicht durch die Auslandsvertretung oder den Honorarkonsularbeamten angefertigt worden ist
Die Hälfte der Gebühr nach Nr. 520, mindestens 15 EUR530Veräußerung (§§ 1, 9 Absatz 2 und 3 Konsulargesetz) Einfache Wertgebühr530.1 Neben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für eine Vornahme außerhalb der Diensträume nicht erhoben.535Vermögensverzeichnis (§ 10 Absatz 1 Konsulargesetz) Halbe Wertgebühr535.1 Nimmt die Amtshandlung einen Zeitaufwand von mehr als einer Stunde in Anspruch, so erhöht sich die Gebühr für jede weitere angefangene Stunde um
50 EUR535.2 Neben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für eine Vornahme außerhalb der Diensträume oder außerhalb der Dienstzeit nicht erhoben.Verwahrung (§ 1 Konsulargesetz)550Verwahrung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten in den Diensträumen einschließlich Auszahlung, Rückzahlung, Aushändigung oder Rückgabe, für jeweils angefangene sechs Monate vom Tag der Annahme an
Einfache Wertgebühr551Verwahrung von sonstigen beweglichen Sachen – ausgenommen Zeitungen, Zeitschriften, Briefe, die weder eingeschrieben noch mit Wertangabe versehen sind, und Postkarten sowie Urkunden oder Schriftstücke juristischer Personen des öffentlichen Rechts – in den Diensträumen einschließlich Aushändigung oder Rückgabe, für jeweils angefangene sechs Monate vom Tag der Annahme an
35 – 300 EURZusatzgebühr700Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlung außerhalb der Diensträume oder außerhalb der Dienstzeit, sofern die Erhebung der Zusatzgebühr nicht ausgeschlossen ist, für jede angefangene halbe Stunde
25 EUR für einen Kalendertag, höchstens 400 EUR700.1 Hält ein Konsularbeamter außerhalb seiner Diensträume Sprechtage ab, so gelten die hierfür benutzten Räumlichkeiten als Diensträume im Sinne dieser Verordnung.B. Gebühren nur des Auswärtigen Amts900Bestätigung der Echtheit der von einem deutschen Konsularbeamten errichteten öffentlichen Urkunde 20 EUR910Endbeglaubigung als Voraussetzung für die Legalisation einer inländischen öffentlichen Urkunde durch einen ausländischen Konsularbeamten