GwG 2017 - Geldwäschegesetz
- Abschnitt 1Begriffsbestimmungen, Verpflichtete und risikobasierter Ansatz
- Abschnitt 2Risikomanagement
- Abschnitt 3Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden
- § 10 GwG 2017 - Allgemeine Sorgfaltspflichten
- § 11 GwG 2017 - Identifizierung; Erhebung von Angaben zum Zweck der Identifizierung
- § 11a GwG 2017 - Verarbeitung personenbezogener Daten durch Verpflichtete
- § 12 GwG 2017 - Überprüfung von Angaben zum Zweck der Identifizierung, Verordnungsermächtigung
- § 13 GwG 2017 - Verfahren zur Überprüfung von Angaben zum Zweck der Identifizierung, Verordnungsermächtigung
- § 14 GwG 2017 - Vereinfachte Sorgfaltspflichten, Verordnungsermächtigung
- § 15 GwG 2017 - Verstärkte Sorgfaltspflichten, Verordnungsermächtigung
- § 16 GwG 2017 - Besondere Vorschriften für das Glücksspiel im Internet
- § 16a GwG 2017 - Verbot der Barzahlung beim Erwerb von Immobilien
- § 17 GwG 2017 - Ausführung der Sorgfaltspflichten durch Dritte, vertragliche Auslagerung
- Abschnitt 4Transparenzregister
- § 18 GwG 2017 - Einrichtung des Transparenzregisters und registerführende Stelle
- § 19 GwG 2017 - Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten
- § 19a GwG 2017 - Angaben zu Immobilien
- § 19b GwG 2017 - Erfassung und Zuordnung von Immobilien
- § 20 GwG 2017 - Transparenzpflichten im Hinblick auf bestimmte Vereinigungen
- § 20a GwG 2017 - Automatische Eintragung für Vereine
- § 21 GwG 2017 - Transparenzpflichten im Hinblick auf bestimmte Rechtsgestaltungen
- § 22 GwG 2017 - Zugängliche Dokumente und Datenübermittlung an das Transparenzregister, Verordnungsermächtigung
- § 23 GwG 2017 - Einsichtnahme in das Transparenzregister, Verordnungsermächtigung
- § 23a GwG 2017 - Meldung von Unstimmigkeiten an die registerführende Stelle
- § 24 GwG 2017 - Gebühren und Auslagen, Verordnungsermächtigung
- § 25 GwG 2017 - Übertragung der Führung des Transparenzregisters, Verordnungsermächtigung
- § 26 GwG 2017 - Europäisches System der Registervernetzung, Verordnungsermächtigung
- § 26a GwG 2017 - Abruf durch bestimmte Behörden
- Abschnitt 5Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
- § 27 GwG 2017 - Zentrale Meldestelle
- § 28 GwG 2017 - Aufgaben, Aufsicht und Zusammenarbeit
- § 29 GwG 2017 - Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
- § 30 GwG 2017 - Entgegennahme und Analyse von Meldungen
- § 31 GwG 2017 - Auskunftsrecht gegenüber inländischen öffentlichen Stellen, Datenzugriffsrecht, Verordnungsermächtigung
- § 32 GwG 2017 - Datenübermittlungsverpflichtung an inländische öffentliche Stellen
- § 32a GwG 2017 - Datenübermittlung an Europol
- § 33 GwG 2017 - Datenaustausch mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union
- § 34 GwG 2017 - Informationsersuchen im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit
- § 35 GwG 2017 - Datenübermittlung im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit
- § 36 GwG 2017 - Automatisierter Datenabgleich im europäischen Verbund
- § 37 GwG 2017 - Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung und Löschung personenbezogener Daten aus automatisierter Verarbeitung und bei Speicherung in automatisierten Dateien
- § 38 GwG 2017 - Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung und Vernichtung personenbezogener Daten, die weder automatisiert verarbeitet werden noch in einer automatisierten Datei gespeichert sind
- § 38a GwG 2017 - Protokollierung von Informationsersuchen, Statistik, Verordnungsermächtigung
- § 39 GwG 2017 - Errichtungsanordnung
- § 40 GwG 2017 - Sofortmaßnahmen
- § 41 GwG 2017 - Rückmeldung an den meldenden Verpflichteten
- § 42 GwG 2017 - Benachrichtigung von inländischen öffentlichen Stellen an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
- Abschnitt 6Pflichten im Zusammenhang mit Meldungen von Sachverhalten
- § 43 GwG 2017 - Meldepflicht von Verpflichteten, Verordnungsermächtigung
- § 44 GwG 2017 - Meldepflicht von Aufsichtsbehörden
- § 45 GwG 2017 - Form der Meldung, Registrierungspflicht, Ausführung durch Dritte, Verordnungsermächtigung
- § 46 GwG 2017 - Durchführung von Transaktionen
- § 47 GwG 2017 - Verbot der Informationsweitergabe, Verordnungsermächtigung
- § 48 GwG 2017 - Freistellung von der Verantwortlichkeit
- § 49 GwG 2017 - Informationszugang und Schutz der meldenden Beschäftigten
- Abschnitt 7Aufsicht, Zusammenarbeit, Bußgeldvorschriften, Datenschutz
- § 50 GwG 2017 - Zuständige Aufsichtsbehörde
- § 51 GwG 2017 - Aufsicht
- § 51a GwG 2017 - Verarbeitung personenbezogener Daten durch Aufsichtsbehörden
- § 52 GwG 2017 - Mitwirkungspflichten
- § 53 GwG 2017 - Hinweise auf Verstöße
- § 54 GwG 2017 - Verschwiegenheitspflicht
- § 55 GwG 2017 - Zusammenarbeit mit anderen Behörden
- § 56 GwG 2017 - Bußgeldvorschriften
- § 57 GwG 2017 - Bekanntmachung von bestandskräftigen Maßnahmen und von unanfechtbaren Bußgeldentscheidungen
- § 58 GwG 2017 - (weggefallen)
- § 59 GwG 2017 - Übergangsregelung
- Anlage 1 GwG 2017 - (zu den §§ 5, 10, 14, 15)Faktoren für ein potenziell geringeres Risiko
- Anlage 2 GwG 2017 - (zu den §§ 5, 10, 14, 15)Faktoren für ein potenziell höheres Risiko
Die wichtigsten Fragen zum GwG 2017
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Was ist das Geldwäschegesetz (GwG)?
Geldwäsche bedeutet, kriminell erworbenes Geld, z. B. aus dem Drogenhandel oder der Steuerhinterziehung, in Umlauf zu bringen und dessen illegale Herkunft zu verschleiern: das bekämpft das Geldwäschegesetz (GwG) und verpflichtet Unternehmen in Deutschland, bei der Vorbeugung von Geldwäsche mitzuwirken. -
Was ist das GwG-Transparenzregister?
Das Transparenzregister erfasst die Eigentümer von Gesellschaften sowie sonstige juristische Personen und soll die Transparenz in Unternehmen erhöhen. -
Wen betrifft das GwG?
Das GwG betrifft sog. Verpflichtete wie Banken, Versicherungen, Anwälte, Notare oder Immobilienmakler, die der Sorgfaltspflicht unterliegen, Verdachtsfälle auf Geldwäsche den Strafverfolgungsbehörden und dem Bundeskriminalamt anzuzeigen. -
Welche Strafen drohen bei Verstößen gegen das GwG?
Bei Verstößen gegen das GwG drohen Bußgelder von bis zu 100.000 Euro für leichtfertige oder vorsätzliche Verstöße, bei schweren Verstößen kann die Bußgeldhöhe bis zu 5 Millionen Euro oder bis zu 10 % des Vorjahresumsatzes betragen.
Über das GwG 2017
Was ist das Geldwäschegesetz (GwG)?Geldwäsche bedeutet, kriminell erworbenes Geld, z. B. aus dem Drogenhandel oder der Steuerhinterziehung, in Umlauf zu bringen und dessen illegale Herkunft zu verschleiern. Das macht die Geldwäsche zu einem Strafbestand.
Kriminelle nutzen oft rechtschaffene Unternehmen oder Scheinunternehmen (z. B. Briefkastenfirmen), um Geld zu waschen. Das Geldwäschegesetz (GwG) soll solche organisierte Kriminalität, auch in Verbindung mit der Terrorismusfinanzierung, bekämpfen und verpflichtet Unternehmen in Deutschland, bei der Vorbeugung von Geldwäsche mitzuwirken.
Die Grundlage für das heutige Geldwäschegesetz bildete das „Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der organisieren Kriminalität (OrgKG)“ aus dem Jahr 1992. Damit wurde der Strafbestand der Geldwäsche ins Strafgesetzbuch aufgenommen. Die bestehenden, reformierten deutschen Gesetze zur Geldwäsche fanden mit der EU-Geldwäscherichtlinie aus dem Jahr 2005 ihren Weg ins Geldwäschegesetz (GwG).
Das Geldwäschegesetz betrifft weltweit tätige Konzerne und regionale Betriebe gleichermaßen.
Geldwäsche vorbeugen: Das GwG-Transparenzregister
Zum 27. Dezember 2017 wurde das Transparenzregister nach § 18 des GwGs eingerichtet, mit dem die Transparenz in Unternehmen erhöht werden soll. Es erfasst die Eigentümer von Gesellschaften und sonstigen juristischen Personen (= andere Unternehmensformen). Folgende Daten sind darin erfasst:
- Vor- und Nachname aller Eigentümer / Gesellschafter
- Deren Geburtsdatum und
- Wohnort
- Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses
Verpflichtete und Strafen
Sogenannte Verpflichtete gemäß § 2 GwG sind u. a. Banken, Versicherungen, Anwälte, Notare oder Immobilienmakler. Sie unterliegen der Sorgfaltspflicht, Verdachtsfälle auf Geldwäsche den Strafverfolgungsbehörden und dem Bundeskriminalamt anzuzeigen.
Typische Merkmale für Verdachtsfälle umfassen u. a.:
- Mehrere unterschiedliche Bankkonten
- Hohe Bareinzahlungen
- Transport großer Geldmengen
- Lagerung hoher Bargeldbeträge
Aufsichtsbehörden stehen in der Pflicht, Verstöße gegen das Geldwäschegesetz für die Dauer von fünf Jahren auf ihren Internetseiten zu veröffentlichen, der sogenannten Veröffentlichungspflicht. Genannt werden Art und Umfang des Verstoßes sowie die Verantwortlichen.
Übrigens: Auch Privatpersonen können unter den Verdacht der Geldwäscherei geraten, wenn sie Waren oder Dienstleistungen, die 10.000 Euro übersteigen, bar bezahlen und nicht nachweisen können, woher das Geld stammt.