KJHG - Kinder- und Jugendhilfegesetz
- Erster Teil
Ergänzung und Änderung des Sozialgesetzbuchs
- Zweiter Teil
Änderung weiterer Gesetze
- Dritter Teil
Überleitungs- und Schlußvorschriften
- Erster Abschnitt
Überleitungsvorschriften
- Art 10 KJHG - Übergangsfassung einzelner Vorschriften
- Art 11 KJHG - Übergangsvorschrift für Leistungen an seelisch behinderte junge Menschen
- Art 12 KJHG - Fortführung einer Einrichtung
- Art 13 KJHG - Jugendhilfeausschuß, Landesjugendhilfeausschuß
- Art 14 KJHG - Örtliche Zuständigkeit, Kostenerstattung
- Art 15 KJHG - Sachliche Zuständigkeit des Landesjugendamts
- Art 16 KJHG - Fortgeltung von Verwaltungsakten
- Art 17 KJHG - Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten
- Art 18 KJHG - Verfahren vor dem Vormundschaftsgericht
- Art 19 KJHG - Eintragungen im Erziehungsregister
- Zweiter Abschnitt
Schlußvorschriften
- Erster Abschnitt
Die wichtigsten Fragen zum KJHG
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Was ist das Kinder- und Jugendhilfegesetz?
Das Kinder- und Jugendhilfegesetz ist die Rechtsgrundlage für die Tätigkeit der Jugendämter und deren Zusammenarbeit mit den Trägern der freien Jugendhilfe. -
Was beinhaltet das KJHG?
Das KJHG regelt die Zuständigkeit von Hilfsangeboten in den Bereichen Jugendarbeit, Familienförderung, Kindertagesbetreuung, Erziehungshilfen und Vormundschaft. -
Was sind freie Träger?
Neben den öffentlichen Jugendämtern werden die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe überwiegend von freien Trägern erbracht, zu denen z. B. das Deutsche Rote Kreuz, die Arbeiterwohlfahrt, das Diakonische Werk und der Caritas-Verband gehören.
Über das KJHG
Was ist das KJHG?Das Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) bildet die Rechtsgrundlage für die Tätigkeit der Jugendämter und deren Zusammenarbeit mit den Trägern der freien Jugendhilfe. Es ist seit dem 1. Januar 1991 in Kraft und löste das bis dahin geltende Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG) ab.
Gegliedert ist das KJHG in drei Teile: Der erste Teil enthält Ergänzungen und Änderungen des Sozialgesetzbuches. Dabei bildet Art. 1 KJHG das Achte Buch Sozialgesetzbuch, welches wiederum Regelungen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen enthält. Der zweite Teil regelt die Änderung weiterer Gesetze, während der dritte Teil aus den Übergangs- und Schlussvorschriften besteht.
Seit seiner Einführung wurde das KJHG mehrmals geändert, insbesondere im Rahmen der Überarbeitung des Schwangeren- und Familienrechts 1992, der Einführung des Tagesbetreuungsausbaugesetzes (TAG) 2004, des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (KICK) 2005 sowie des Kinderförderungsgesetzes (KiföG) 2008.
KJHG und SGB VIII – wo ist der Unterschied?
Obwohl die Begriffe „KJHG“ und „SGB VIII“ häufig synonym verwendet werden, ist zu beachten, dass das Achte Buch Sozialgesetzbuch nicht mit dem Kinder- und Jugendhilfegesetz gleichzusetzen ist. Das SGB VIII bildet den 1. Artikel des KJHG und stellt damit nur einen Teil des KJHGs.
In der Praxis ist der Unterschied trotzdem kaum wahrnehmbar, da das KJHG neben dem SGB VIII kaum weitere Inhalte hat. Es enthält lediglich Übergangs- und Schlussvorschriften.
Ziele und Inhalte des KJHG
Das KJHG versteht sich als Leistungsgesetz, das Kindern, Jugendlichen und deren Familien Unterstützung bieten möchte. Im Gegensatz zu seinem Vorgänger, dem „deutschen Jugendwohlfahrtsgesetz“ von 1961, welches öffentliche Kinder- und Jugendarbeit als Kontroll- und Eingriffseinrichtung definiert, bestimmt das KJHG Angebote und Leistungen für Junge Menschen und ihre Familien nach dem Subsidiaritätsprinzip.
Das Subsidiaritätsprinzip legt eine Rangfolge staatlich-gesellschaftlicher Maßnahmen fest, wobei es im KJHG die freien Träger vor den örtlichen Trägern (kreisfreie Gemeinde, Stadt) zur Verantwortung zieht. Es beinhaltet deshalb Hilfsangebote, die überwiegend von freien Trägern erbracht werden. Dazu gehören insbesondere:
- Jugendarbeit
- Familienförderung
- Kindertagesbetreuung
- Hilfen zur Erziehung
- Vormundschaft
Wer sind die „freien Träger“?
Einerseits werden die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe von öffentlichen Trägern erbracht, dabei handelt es sich um die Jugendämter und Landesjugendämter. Auf der anderen Seite sind die sogenannten „freien Träger“ dafür zuständig, also Jugend- und Wohlfahrtsverbände. Zu diesen zählen z. B.:
- Deutsches Rotes Kreuz
- Arbeiterwohlfahrt
- Diakonisches Werk
- Caritas-Verband