(1) Für die Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen nach § 3 Nummer 1 bis 3 werden folgende Erhebungsmerkmale erfasst:
- 1.
Art der Trägerschaft und Mitgliedschaft in Wohlfahrts- oder Verbraucherverbänden, - 2.
Stellenzahl im Bereich Beratung nach Berufsfachrichtungen, - 3.
Stellenzahl im Bereich Verwaltung, - 4.
Eigenschaft als anerkannte Stelle nach § 305 Absatz 1 Nummer 1 der Insolvenzordnung, - 5.
Anzahl der Kurz- und Onlineberatungen, - 6.
Anzahl der nach § 3 Nummer 4 beratenen Personen, - 7.
Anzahl der nach § 3 Nummer 4 beratenen Personen, die in eine Übermittlung ihrer Daten an das Statistische Bundesamt nicht eingewilligt haben.
(2) Für die nach § 3 Nummer 4 beratenen Personen werden folgende Erhebungsmerkmale erfasst:
- 1.
Datum der ersten Kontaktaufnahme sowie des Beginns und gegebenenfalls der Beendigung der Beratung, - 2.
Stand der Beratung, - 3.
Angaben, ob die Beratung nach § 16a Nummer 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 11 Absatz 5 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erfolgt, - 4.
Grund der Beendigung der Beratung, - 5.
Geburtsjahr, - 6.
Geschlecht, - 7.
Staatsangehörigkeit, - 8.
amtlicher Gemeindeschlüssel des Wohnortes, - 9.
Familienstand, - 10.
Lebensform, - 11.
Zahl der im Haushalt lebenden Personen, - 12.
Zahl aller im Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Kinder nach Altersklassen, - 13.
Zahl der außerhalb des Haushalts lebenden unterhaltsberechtigten eigenen Kinder nach Altersklassen, - 14.
berufliche Ausbildung oder Studium, - 15.
Erwerbsstatus, - 16.
Höhe der eigenen monatlichen Einkünfte, untergliedert nach Einkunftsarten, - 17.
Höhe der monatlichen Einkünfte der übrigen im Haushalt lebenden Personen, untergliedert nach Einkunftsarten, - 18.
monatliche Ausgaben der im Haushalt lebenden Personen, - 19.
Auslöser der Überschuldung, - 20.
Zahl der Gläubiger nach Art und Höhe der Forderungen, - 21.
Schulden aus Bürgschaft, gesamtschuldnerischer Haftung oder Mitverpflichtung, - 22.
Ausstellung einer Bescheinigung nach § 305 Absatz 1 Nummer 1 der Insolvenzordnung durch die Beratungsstelle, - 23.
Ausstellung einer Bescheinigung nach § 903 Absatz 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung durch die Beratungsstelle, - 24.
Verfügung über ein eigenes Konto und Angabe, ob dieses als Pfändungsschutzkonto geführt wird.