§ 63 Abs. 10 WpHG: Pflicht zur Kundenexploration

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Nach dem BGH-Urteil vom 16.05.2019 – III ZR 176/18 – sei es gerade die Aufgabe des Anlageberaters, ausschließlich Produkte zu empfehlen, die mit den Anlagezielen des Kunden – Anlagezweck und Risikobereitschaft – tatsächlich übereinstimmen. 

Erkundige er sich nicht bereits – wie von der Rechtsprechung und aufsichtsrechtlich gefordert – vor seiner Anlageempfehlung nach der Risikobereitschaft des Kunden, so könne er seiner Pflicht zu einer anlegergerechten Empfehlung nur dadurch entsprechen, dass er sich noch vor der Anlageentscheidung seines Kunden die Gewissheit verschaffe, dass dieser die Risiken des Finanzprodukts in jeder Hinsicht verstanden hat. 

Dies habe der Berater sicherzustellen. Andernfalls könne er nicht davon ausgehen, dass seine Empfehlung der Risikobereitschaft des Kunden entspreche (Quelle: BGH-Urteil vom 16. Mai 2019 – III ZR 176/18, Rdnr. 21 und BGH-Urteil vom 22. März 2011 -XI ZR 33/10, Tenor, aufklärungsbedürftig war in XI ZR 33/10 eine Diplomvolkswirtin).

Der Schutz des Anlegers ist durch ein umfangreiches Regelwerk organisiert. Die Explorationspflicht gegenüber dem Anleger ergibt sich seit dem 03.01.2018 aus § 63 Abs. 10 WpHG, Allgemeine Verhaltensregeln: 

Vor der Erbringung anderer Wertpapierdienstleistungen als der Anlageberatung oder der Finanzportfolioverwaltung hat ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen von den Kunden Informationen einzuholen über Kenntnisse und Erfahrungen der Kunden in Bezug auf Geschäfte mit bestimmten Arten von Finanzinstrumenten oder Wertpapierdienstleistungen, soweit diese Informationen erforderlich sind, um die Angemessenheit der Finanzinstrumente oder Wertpapierdienstleistungen für die Kunden beurteilen zu können,“ § 63 Abs. 10 WpHG ab dem 03.01.2020.

Die vorherige Fassung vor dem 03.01.2018, § 31 Abs. 4 WpHG, lautete in Bezug auf den Zeitpunkt der Exploration etwas anders: 

Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das Anlageberatung oder Finanzportfolioverwaltung erbringt, muss von den Kunden alle Informationen einholen über Kenntnisse und Erfahrungen der Kunden in Bezug auf Geschäfte mit bestimmten Arten von Finanzinstrumenten oder Wertpapierdienstleistungen, über die Anlageziele der Kunden und über ihre finanziellen Verhältnisse, die erforderlich sind, um den Kunden ein für sie geeignetes Finanzinstrument oder eine für sie geeignete Wertpapierdienstleistung empfehlen zu können, § 34 Abs. 4 WpHG.

Fazit: Nach dem BGH-Urteil vom 16.05.2019 – III ZR 176/18 – dürfte § 63 Abs. 10 WpHG so auszulegen sein, dass die Exploration des Kunden jedenfalls vor dessen Anlageentscheidung erfolgen muss.


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