Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zu diesem Thema in der Nähe!

Keine Pflicht zur genauen Provisionsnennung

  • 1 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

[image]Banken müssen bei der erfolgreichen Anlagevermittlung fließende Provisionen offenlegen. Allgemeine Informationen im Verkaufsprospekt reichen laut neuer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dafür aus. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte zuvor in mehreren Urteilen seine seit dem Jahr 2006 gefestigte Rechtsprechung zu versteckten Vermittlungsprovisionen ausgeweitet. Diese auch als Kick-Backs bezeichneten Rückvergütungen müssen Banken bei der Anlageberatung von sich aus nennen. Andernfalls machen sie sich gegenüber dem Anleger schadensersatzpflichtig. Denn nur so kann dieser beurteilen, ob das Kreditinstitut allein in seinem Kundeninteresse handelt - oder um hauptsächlich die Provision einzustreichen.

Wissensvorsprung verpflichtet zur Aufklärung

Mit dem Argument, seine Bank habe die Innenprovision bei seinem Immobilienkauf vorsätzlich verschwiegen, wollte auch der Kläger sein Geld zurück. Das Kreditinstitut habe ihn arglistig getäuscht. Es hätte ihm die im Kaufpreis enthaltene Provision nennen müssen. Der angebliche Wissensvorsprung der Bank berechtige deshalb nun zum Schadensersatz. Ein Wissensvorsprung liegt stets vor, wenn eine Bank einen Anleger selbst oder mittels des Verkaufsprospekts über die anfallenden Vertriebsprovisionen täuscht.

Verkaufsprospekt muss Provision nicht extra ausweisen

Das Verkaufsprospekt selbst enthielt nur den Hinweis, dass vom Kaufpreis etwas mehr als drei Viertel auf das Grundstück samt Gebäude sowie Vertrieb und Marketing entfielen. Dass die darin enthaltene Vertriebsprovision von knapp 18 Prozent nicht extra aufgeführt war, war nach BGH-Ansicht unschädlich. Es reicht aus, dass die Provision deutlich erkennbar dem Grunde nach offen gelegt wird. Dabei lassen die Richter auch den Schluss auf eine vorhandene Provision und ihre Höhe anhand weiterer ausgewiesener Kosten nicht zu. Die im Prospekt genannte Bearbeitungsgebühr von 3,42 Prozent indiziert daher weder, dass sonst keine weiteren Provisionen existieren, noch dass diese ähnlich niedrig sein müssten. Für wahrheitswidrige Angaben in den Verkaufsgesprächen gab es darüber hinaus keine Beweise. Auch wurden - und das ist wichtig - alle Provisionen offen gelegt. Der Kläger hatte somit keine Ansprüche gegenüber der Bank.

(BGH, Urteile v. 05.06.2012, Az.: XI ZR 149/11, 173/11 bis 179 /11)

(GUE)

Foto(s): ©Fotolia.com

Artikel teilen:


Beiträge zum Thema