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Werbung begründet keine vertragliche Pflicht

  • 2 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Auch wenn eine Bank mit einer persönlichen Beratung durch einen ihrer Mitarbeiter wirbt, ist sie nicht verpflichtet, mit dem potenziellen Kunden auch einen Vertrag abzuschließen.

Wer einen Kredit braucht, sucht sich natürlich die Bank aus, die einem die besten Konditionen anbietet. Um die Konkurrenz „auszustechen", werben viele Banken mittlerweile sehr stark für die Kredite, die von ihnen vertrieben werden. Doch verpflichtet bereits die Werbung die Bank zum Vertragsabschluss?

Ablehnung des Darlehensantrags

Ein Ehepaar benötigte einen Kredit und wurde auf eine Bank aufmerksam, die für die von ihr vertriebenen Kredite warb. So wurde beispielsweise in einem Slogan darauf hingewiesen, dass der potenzielle Kunde im Rahmen eines persönlichen Mitarbeitergesprächs über die Finanzierungsmöglichkeiten informiert wird und ein kostenloses Angebot des Experten erhält. In der Folgezeit kam es zwar nicht zu einem Beratungsgespräch zwischen einem Mitarbeiter der betreffenden Bank und dem Ehepaar; es ließ sich von der Bank aber einen schriftlichen Finanzierungsvorschlag zuschicken, den es ausgefüllt zurückschickte. Als die Bank den Darlehensantrag später ablehnte, zog der Mann vor Gericht und forderte Schadensersatz. Schließlich habe die Bank falsche Werbeversprechen gemacht.

Keine Schadensersatzpflicht der Bank

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a. M. lehnte eine Schadensersatzpflicht der Bank ab. Schließlich war zwischen den Parteien kein Beratungsvertrag zustande gekommen. Denn Werbeaussagen stellen noch keinen Antrag zum Abschluss eines Vertrages dar. Die Bank war deshalb nicht daran gebunden; schließlich hat sie mit der Werbung lediglich zum Ausdruck gebracht, zu einer persönlichen Beratung bereit zu sein. Nur wenn das Ehepaar an einem Beratungsgespräch teilgenommen hätte, wäre ein Beratungsvertrag geschlossen worden. Zu einem solchen Gespräch kam es aber nie. Auch das schriftliche Finanzierungsangebot stellte kein Vertragsangebot dar; damit überprüfen Banken erst einmal die Bonität des potenziellen Kunden. Der Kreditanstalt steht aber das Recht zu, den Darlehensantrag - und damit einen Vertragsabschluss - abzulehnen.

Im Übrigen waren auch die nötigen Kreditmodalitäten - die sog. essentialia negotii - in der Werbung noch nicht bestimmt worden. Daher lag auch kein Vorvertrag, aus dem noch Schadensersatzansprüche herzuleiten gewesen wären, vor.

(OLG Frankfurt a. M., Urteil v. 20.09.2012, Az.: 3 U 231/11)

(VOI)

Foto(s): ©Fotolia.com

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