§ 116b SGB V - Tätige Reue?

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Der CSU-Vorstand ist bei seinen Beratungen über die Zukunft des Gesundheitswesens im Kloster Banz am Wochenende 3./4.4.2009 in sich gegangen. So heißt es unter Ziff. 6 des ersonnenen Konzepts:

 "Die gesetzlichen Regelungen über ambulante Behandlungen im Krankenhaus müssen neu gefasst werden. Dabei ist in § 116b SGB V sicherzustellen, dass sich die ambulanten Behandlungen im Krankenhaus nur auf hoch spezialisierte Leistungen für wirklich seltene Erkrankungen beschränken. Ebenfalls sollen ambulante Operationen im Krankenhaus auf besondere Fälle reduziert werden. Dadurch wird vermieden, dass niedergelassene Fachärzte verdrängt werden."

Unter Ziff. 7 wird überdies - durchaus noch passend - nachgelegt:

"Der Staat hat dafür Sorge zu tragen, dass der Wettbewerb zwischen den Leistungserbringern unter fairen Rahmenbedingungen abläuft, die im Ergebnis zu mehr Qualität führen."

Die DKG hat die neue Linie der CSU einstweilen kommentarlos zur Kenntnis genommen. Leider ist die reuige Einsicht der CSU nicht schon früher mit der Neufassung des § 116b SGB V durch das GKV-WSG zum 1.4.2007 gereift und zum Tragen gekommen. Es bleibt nun abzuwarten, ob es sich um bloße Rhetorik im Wahlkampf handelt, oder ob § 116b SGB V auf Drängen der CSU (falls sie sich damit durchsetzen kann) de lege ferenda wirklich so eingeschränkt wird, dass etwa in den Bereichen Onkologie, Rheumatologie oder Kinderkardiologie spezialisierte Vertragsärzte nicht von - in puncto Zulassung und Vergütung - willkürlich privilegierten Krankenhausambulanzen vom Markt verdrängt werden. Man darf gespannt sein, wie die diagnosebezogenen Einschränkungen des viel zu weit zugeschnittenen gesetzlichen Katalogs ggf. aussehen werden. Eine Beschränkung der ambulanten Behandlung im Krankenhaus auf hoch spezialisierte Leistungen für "wirklich seltene Erkrankungen" - das heißt für solche mit einer Prävalenz von maximal fünf von 10.0000 Menschen - dürfte die betroffenen Vertragsärzte jedenfalls erheblich entlasten (siehe aber unten am Ende).

Dass die benachteiligten Vertragsärzte im Einzugsbereich der Krankenhausambulanzen auch de lege lata sowie von Verfassungs wegen nicht schutzlos gestellt, sondern vielmehr berechtigt sind, Bescheide nach § 116b SGB V anzufechten, hat der Verfasser schon mehrfach begründet. Der Ansatzpunkt für die Einschränkung ist hierbei das vielfach unterschätzte gesetzliche Gebot zur "Berücksichtigung der vertragsärztlichen Versorgungssituation", das eine vor der Entscheidung der Behörde durchzuführende Bedarfsprüfung impliziert, dies jedenfalls bei gebotener Auslegung im Lichte der Berufsfreiheit der Vertragsärzte (Art. 12 Abs. 1 GG). Siehe hierzu zuletzt den Rechtstipp vom 6.4.2009 unter ANWALT.DE. Wenn man dem nicht folgen möchte, käme auch die oben skizzierte Linie der CSU als eine den § 116b SGB V verfassungskonform einschränkende Auslegungsalternative in Betracht. Benachteiligt wären dann allerdings immer noch diejenigen Vertragsärzte, die sich mit gegebenenfalls nicht geringem Investitionsaufwand auf "wirklich seltene Erkrankungen" (bspw. Mukoviszidose) spezialisiert haben. Die weitere Rechtsentwicklung bleibt so oder so abzuwarten.

Holger Barth
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
www.arztrechtplus.de

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