§ 184b StGB Strafverteidiger - Bundesweite Strafverteidigung bei Besitz von Kinderpornographie

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1. Strafverteidiger bei § 184b StGB - Was droht bei § 184b StGB nach dem Gesetz?

Strafverfahren wegen Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie können äußerst unangenehme Folgen haben. Die Ermittlungsbehörden verfolgen Straftaten gem. § 184b StGB mit Nachdruck. In der Regel werden die Beschuldigten bei § 184b StGB erstmals im Rahmen einer Durchsuchung mit dem Tatvorwurf „Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie" konfrontiert.

Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie ist in § 184b StGB unter Strafe gestellt. Die Vorschrift bestimmt für Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie auszugsweise (Absatz 1 bis 4):

(1) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3), die sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern (§ 176 Abs. 1) zum Gegenstand haben (kinderpornograpische Schriften),

1. verbreitet,

2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht ode

3. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer es unternimmt, einem anderen den Besitz von kinderpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und die kinderpornographischen Schriften ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.

(4) Wer es unternimmt, sich den Besitz von kinderpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer die in Satz 1 bezeichneten Schriften besitzt.

Neben diese rein strafrechtlichen Folgen können weitere Problemkreise treten. So drohen im Einzelfall auch Konsequenzen im beruflichen oder privaten Bereich. Der Strafverteidiger im Bereich des § 184b StGB muss sich dieser Problemfelder bewusst sein. Absolute Diskretion (teilweise auch in Bezug auf die Kommunikationswege mit dem eigenen Mandant) ist daher Grundvoraussetzung für die Strafverteidigung bei § 184b StGB.

2. Ist auch Jugendpornographie strafbar?

Während der § 184b StGB Verbreitung, Erwerb und Besitz von Kinderpornographie unter Strafe stellt, ist seit dem Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung zum 05. November 2008 in § 184 c StGB auch die Verbreitung, Erwerb und Besitz von Jugendpornographie unter Strafe gestellt worden.

3. Wie kommt es zur Einleitung des Ermittlungsverfahrens wegen Besitzes von Kinderpornographie?

Die Einleitung solcher Verfahren kann unterschiedliche Ursachen haben. Denkbar sind z.B. gezielte Strafanzeigen, Kontrollen bereits bekannter und einschlägiger Internetseiten sowie sogen. "anlassunabhängige Recherchen". In der Vergangenheit gab es bereits zahlreiche bundesweite Großoperationen wegen § 184b StGB. Beispielhaft seien "OP Himmel" oder "OP Charly" erwähnt.

4. Wohnungsdurchsuchung wegen § 184b StGB

Die Erfahrung im Rahmen der bundesweiten Strafverteidigung bei § 184b StGB ( Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie ) zeigt:

Häufig wird Beschuldigten der Vorwurf „Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie gem. § 184b StGB" erstmals im Rahmen einer Durchsuchung eröffnet. Generell gilt, dass zunächst Ruhe bewahrt werden sollte. Sofern ein Strafverteidiger bei Ermittlungsverfahren wegen Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie beauftragt wird, kann dieser überprüfen, ob die Beschlagnahme- und Sicherstellungsmaßnahmen rechtmäßig waren. Als Beschuldigter im Strafverfahren muss man sich nicht selbst belasten. Es gilt daher im Strafrecht häufig der Grundsatz, dass zunächst geschwiegen werden sollte. Ob es allerdings auch im konkreten Einzelfall sinnvoll ist, von dem Schweigerecht Gebrauch zu machen, muss unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Falles im Rahmen einer Gesamtabwägung entschieden werden. Sofern der Tatvorwurf Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie im Ergebnis zutreffend ist, kann auch die „Flucht nach vorne" die günstigere Verteidigungsstrategie sein - es kommt aber alleine auf den Einzelfall an! Es gilt: Je eher ein Strafverteidiger bei Ermittlungsverfahren wegen Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie im Sinne des § 184b StGB mandatiert wird, desto rascher kann eine einzelfallbezogene Rechtsberatung erfolgen und eine entsprechende Weichenstellung vorgenommen werden.

5. Kinderpornographie - Aufgabe des Strafverteidigers bei § 184b StGB

Die Strafverteidigung in Ermittlungsverfahren wegen Besitzes und Verbreitung von Kinderpornographie erfordert neben der juristischen Fachkenntnis der bundesweiten Rechtsprechungsentwicklung im Bereich des § 184b StGB und Erfahrung mit diesen Fällen auch das Wissen des Strafverteidigers um die Auswirkungen, welche solch ein Ermittlungsverfahren für den Beschuldigten in sämtlichen Lebensbereichen haben kann. Größte Diskretion ist daher unerlässlich.

Dem Strafverteidiger steht ein vollständiges Akteneinsichtsrecht zu, welches der Beschuldigte selbst nicht hat. Insbesondere kann der Strafverteidiger bei Ermittlungsverfahren wegen § 184b StGB auch Einsicht in den Auswertebericht nehmen. Ein solcher wird über die sichergestellten Datenträger angefertigt. Gemeinsam mit dem Mandanten muss ferner die im Einzelfall angezeigte Verteidigungsstrategie festgelegt werden.

Eine generalisierende Betrachtungsweise ist hier nicht möglich. Auch bei Strafverfahren wegen § 184b StGB ist jeder Fall anders gelagert. Daneben hat der Strafverteidiger die Möglichkeit, direkt mit der Polizei und der Staatsanwaltschaft in Kontakt zu treten, um hier gegebenenfalls ergänzende Informationen zu erhalten und eine „Weichenstellung" vorzunehmen.

Gerade bei Ermittlungsverfahren wegen Besitzes und Verbreitung von Kinderpornographie im Sinne des § 184b StGB finden häufig auch Gespräche mit der jeweils zuständigen Staatsanwaltschaft mit dem Ziel statt, eine möglichst diskrete und optimale Verfahrensweise für den eigenen Mandanten zu erreichen. Erfahrung im Umgang mit solchen Fällen ist dabei hilfreich.

Nicht selten gelingt es gerade hierdurch, eine Regelung ohne öffentliche Hauptverhandlung zu finden.

6. Stimmt es, dass „bereits" das Betrachten von kinderporngraphischen Bildern im Internet - ohne gezielte manuelle Abspeicherung - strafbar ist?

Auch hier gilt, dass der Strafverteidiger bei § 184b StGB die bundesweite Rechtsprechungsentwicklung im Blick haben sollte. Bei deren Kenntnis muss der Verteidiger auch das Revisionsurteil des 2. Strafsenats des OLG Hamburg vom 15.02.2010 kennen (Az.: 2 - 27/09 (REV) - 1 Ss 86/09). Demnach ist nach Auffassung dieses OLGs zur objektiven und subjektiven Tatbestandsverwirklichung kein Plan erforderlich, die Dateien manuell abzuspeichern oder ein Wissen um die automatische Abspeicherung der Dateien im Internet-Cache.

7. Weshalb nimmt „Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie" gem. § 184b StGB nach Auffassung des Autors einen Sonderstatus auch innerhalb des Strafrechts ein?

Dies hat mehrere Ursachen: Einerseits ist gerade in diesem Bereich die Rechtsprechungsentwicklung, ebenso wie die technische Entwicklung einem ständigen Wandel bzw. einer Fortentwicklung unterworfen. Es handelt sich nach diesseitiger Auffassung im Grunde um eine Schnittmenge zwischen Sexualstrafrecht und Internetstrafrecht. Neben fundierter Rechtskenntnis ist daher häufig auch technische Kenntnis erforderlich. So sollte Ihnen ein Strafverteidiger im Bereich des § 184b StGB etwa erklären können, weshalb die Argumentation mit einem „offenen WLAN" in der Regel keinen Erfolg haben kann. Andererseits gibt es auch innerhalb des strafrechtlichen Gefüges kaum einen anderen Bereich, in welchem neben den strafrechtlichen Konsequenzen auch derart weitreichende Auswirkungen im sozialen und beruflichen Bereich drohen.

8. Erfolgt immer eine öffentliche Hauptverhandlung bei § 184b StGB?

Eine solche gilt es bei der Strafverteidigung wegen Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie in der Regel gerade zu verhindern. Häufig gelingt dies auch, weshalb eine bundesweite Strafverteidigung überhaupt nur möglich ist.

9. Bin ich immer vorbestraft bei § 184b StGB?

Nein! Selbst bei Besitz von Kinderpornographie kann mitunter eine Vorstrafe und eine öffentliche Verhandlung verhindert werden. Es kommt hier alleine auf den Einzelfall - etwa Verteidigungsstrategie, Anzahl der Bilder, Qualität der Bilder, Vorstrafe etc. - an.

10. Welche Informationen braucht der Strafverteidiger bei § 184b StGB zunächst ?

Hilfreich ist eine Ablichtung des Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses ( etwa per Fax, Mail ), aus welchem sich das Aktenzeichen ergibt. Häufig übergibt die Kriminalpolizei, welche die Durchsuchung durchgeführt hat auch eine Visitenkarte bzw. einen Zettel mit dem Namen des zuständigen Sachbearbeiters sowie eine Telefonnummer.

Sämtliche Informationen kann der Strafverteidiger auch erfragen, sofern der Durchsuchungsbeschluss in der Hektik verlegt worden sein sollte. In einem solchen Fall genügt die Mitteilung, wann und in welcher Stadt die Durchsuchung wegen Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie stattgefunden hat.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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