§ 307 BGB – Inhaltskontrolle BGB – Kreditbearbeitungsgebühren

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Schwerter haben Namen und haben auch ansonsten einiges mit Gesetzen gemeinsam. Das Excalibur der deutschen Gesetze ist sicherlich § 307 BGB. Hier geht es um Inhaltskontrolle und gemeint ist damit der kritische Umgang mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Das Gesetz erklärt, wann Allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam werden. Grundsätzlich passiert das, wenn einer der Geschäftspartner sich auf AGB bezieht, diese aber den anderen Partner entgegen der Gebote von „Treu und Glauben“ benachteiligt. Schon eine unklare und unverständliche Bestimmung kann die Unzulässigkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen bewirken.

Zudem ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Unzulässig sind AGB auch dann, wenn wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt werden, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

§ 307 BGB hat in letzter Zeit insbesondere den Geschäftsverkehr zwischen Bankkunden und Banken umfassend berührt, z. B. zum Thema „Kreditbearbeitungsgebühren“. Deutsche Obergerichte haben bereits vor Jahren unter Berücksichtigung von § 307 festgestellt, dass die Forderung nach Kreditbearbeitungsgebühren in der Sache nach § 307 unzulässig ist, weil Banken nach dem Gesetz für das zur Verfügung stellen von Geld schon mit Zinsen belohnt werden und zusätzliche Bearbeitungsgebühren einen Vertragspartner unangemessen benachteiligen.

Rechtsanwalt Ralf Buerger ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und beobachtet seit Jahren den spannenden Weg des Themas „Kreditbearbeitungsgebühren“ im gewerblichen Bereich: „Bislang hat höchstrichterlicher Rechtsprechung nur für einen Anspruch auf Rückerstattung von Bearbeitungsgebühren im privaten Bankverkehr gesorgt, es stehen aber alle Zeichen darauf, dass deutsche Obergerichte auch die Unzulässigkeit von Kreditbearbeitungsgebühren bei Unternehmerkrediten feststellen werden!“ Bisherige Erfahrungen vor deutschen Oberlandesgerichten haben deutsche Banken bereits bewogen, in der Befürchtung hoher Zahlungen entsprechend hohe Rückstellungen anzulegen.

Die besondere Brisanz konnte Buerger schon in einigen Fällen erfahren: „Hier geht es um wesentlich mehr Geld als im Privatkundenbereich!“ Buerger vertritt aktuell als Beispiel ein großes Unternehmen gegen verschiedene Banken. Aussichtsreich gefordert wird die Rückerstattung von Kreditbearbeitungsgebühren in Höhe von insgesamt 60.000,00 Euro.

Mehr Informationen: www.anwalt4you.net/gewerbedarlehen-kreditbearbeitungsgebuehren-zurueckfordern


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