09.04.2019: Haftung bei herabfallendem oder aufgewirbeltem Gegenstand durch einen Lkw

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Haftung des Halters eines Lkws bei aufgewirbelten oder von diesem herabfallenden Gegenständen gegenüber dem dadurch zu Schaden kommenden Fahrzeuges

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte am 09.04.2019 über folgenden Fall zu entscheiden: 

Ein Lkw, bestehend aus einer Zugmaschine und einem Anhänger, befuhr eine Autobahn und dahinter fuhr ein Pkw, welcher durch einen Gegenstand, der vom Lkw flog, beschädigt wurde. 

Das Gericht entschied, dass der Halter des Pkws einen Anspruch auf Schadensersatz hat, da der Schaden bei dem Betrieb des Lkws entstanden war. Der Halter des Lkws konnte nicht beweisen, dass der Schaden nicht durch sein Verschulden verursacht worden war bzw. dass es sich um ein unabwendbares Ereignis handelte.

Für das Gericht genügte es, dass der Pkw durch einen Gegenstand beschädigt wurde, der aus der Richtung des Lkws kam. Denn damit stand der Gegenstand, der den Pkw getroffen hat, in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb des Pkws, da sowohl durch das Hochschleudern von Gegenständen beim Überfahren als auch durch das Herabfallen von Ladung oder Fahrzeugteilen sich die mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs verbundene Gefährlichkeit realisiert.

Der Halter des Lkws konnte sich nicht entlasten, weil er nicht nachgewiesen hat, dass er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet und damit nicht schuldhaft zum Unfall beigetragen hat. Hierzu hätte er nachweisen müssen, dass er alles einem ordentlichen Durchschnittskraftfahrer Zumutbare getan hat, um den Unfall zu vermeiden. Er konnte jedoch nicht nachweisen, dass er sämtliche Ladung verkehrssicher nach den anerkannten Regeln der Technik so verstaut hat, dass sie nicht herabfallen konnten.

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