10 Irrtümer im Mietrecht

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1.  Rechtsirrtum: Der Mietvertrag muss schriftlich sein.

Falsch:

Auch mündliche Mietverträge sind wirksam. Sobald der Mieter (mit Einverständnis des Vermieters) in ein Objekt eingezogen ist und eine Gegenleistung hierfür erbringt, liegt ein Mietvertrag vor.

2.  Rechtsirrtum: Kein Mietvertrag, weil kein Geld bezahlt wird.

Falsch:

Die Gegenleistung muss nicht in Geld erfolgen. Auch Gartenarbeiten oder Hilfe im Haushalt, also fast jede Art einer Gegenleistung, wird als Miete betrachtet.

3.  Rechtsirrtum: Der Mieter muss Nebenkosten bezahlen.

Falsch:

Nach dem Gesetz muss der Mieter keine Nebenkosten bezahlen. Hierfür ist eine mietvertragliche Vereinbarung notwendig.

4.  Rechtsirrtum: Der Mieter muss die Wohnung renovieren - während der Mietzeit und am Ende der Mietzeit.

Falsch:

Es gibt keine gesetzliche Renovierungspflicht. Eine Renovierungsverpflichtung kann sich nur aus einem schriftlichen Mietvertrag ergeben. Sehr viele Renovierungsvereinbarungen/Schönheitsreparaturvereinbarungen sind unwirksam, da sie falsch formuliert wurden

5.  Rechtsirrtum: Der Mieter muss eine Kaution bezahlen.

Falsch:

Eine Kaution muss der Mieter nur bezahlen, wenn diese im Mietvertrag vereinbart war. Nur wenn im Mietvertrag eine Kaution vereinbart wurde, ist diese auch vom Mieter zu zahlen.

6.  Rechtsirrtum: Die Kaution kann so hoch sein, wie der Vermieter sie festlegen möchte.

Falsch:

Die Kaution darf nicht mehr als drei Monatsmieten betragen.

7.  Rechtsirrtum: Der Vermieter kann die Wohnung jederzeit betreten.

Falsch:

Ein automatisches Betretungsrecht des Vermieters für die Wohnung gibt es nicht. Ein Betretungsrecht der Wohnung gibt es nur im äußersten Notfall oder wenn ein entsprechendes Betretungsrecht wirksam im Mietvertrag vereinbart wurde.

8.  Rechtsirrtum: Der Vermieter kann die Miete jederzeit erhöhen.

Falsch:

Hier gibt es spezielle gesetzliche Vorschriften, wie die Miete im Wohnraummietrecht erhöht werden kann. Nur aufgrund dieser Regelungen, also entweder durch Mietspiegel, Vergleichsmiete oder Sachverständigengutachten kann die Wohnungsmiete erhöht werden. Ein einfaches Schreiben des Vermieters, dass er eine Mieterhöhung will, ist nicht das Papier wert auf dem es geschrieben wurde.

9.  Rechtsirrtum: Der Vermieter kann in der Wohnung ohne Einschränkung Modernisierungsarbeiten durchführen.

Falsch:

Modernisierungsarbeiten muss der Vermieter entsprechend einer bestimmten gesetzlichen Grundlage genau ankündigen. Er muss die Dauer der Modernisierung, Art und Weise der Modernisierung, die voraussichtliche Mieterhöhung ankündigen. Dies ist sehr kompliziert und sollte nur von einem Rechtsanwalt durchgeführt werden.

10.       Rechtsirrtum: Der Mieter kann die Miete nach eigenem Ermessen mindern.

Falsch:

Eine Mietminderung ist nur möglich, wenn tatsächlich Mängel vorhanden sind. Der Mieter muss sich hier an die üblichen Sätze, die Gerichte entschieden haben, halten, weil er ansonsten eine fristlose Kündigung riskiert.


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