13.04.2022: OLG Dresden entscheidet erneut zu Prämiensparverträgen

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In seiner viel beachteten Entscheidung vom 06.10.2021 – XI ZR 234/20 – hatte der Bundesgerichtshof seine jahrelange Rechtsprechung zur Abrechnung von Prämiensparverträgen fortgesetzt. Der Bundesgerichtshof hatte dort seine bereits gefestigte Rechtsprechung bekräftigt, dass AGB-Klauseln, die es dem Kreditinstitut erlauben, die variable Verzinsung des Sparvertrags selbst anzupassen, unwirksam sind. Die daraus entstehende Vertragslücke ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durch ergänzende Vertragsauslegung zu füllen. In seiner Entscheidung vom 06.10.2021 hatte der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung dahingehend konkretisiert und fortgesetzt, dass es sich bei dem im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zugrunde zu legenden Zinssatz um einen solchen handeln muss, der in öffentlich zugänglichen Medien abgebildet ist, der von unabhängigen Stellen nach einem genau festgelegten Verfahren ermittelt wird, und der die Bank nicht einseitig begünstigt.


Außerdem soll es nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.10.2021 allein interessengerecht sein, einen Referenzzinssatz für langfristige Spareinlagen heranzuziehen.


Für endgültige Rechtsklarheit ist leider auch nach der Entscheidung des BGH vom 06.10.2021 – XI ZR 234/20 – keineswegs gesorgt. Denn Zinssätze für langfristige Spareinlagen finden sich allein in der Statistik der Deutschen Bundesbank mehrere. Welcher dieser Zinssätze zugrunde zulegen ist, ist vor den Instanzgerichten auch nach der Entscheidung des BGH vom 06.10.2021 weiterhin streitig. Das OLG Dresden hat nun in einer Entscheidung vom 13.04.2022 – 5 U 1973/20 – dem Versuch der dort beklagten Sparkasse eine Absage erteilt, eine durch ein Privatgutachten ermittelte „Zinsmischung“ zugrunde zu legen, die auch aus Zinssätzen für Anlagen mit kürzeren Laufzeiten zusammengesetzt war (OLG Dresden, Urteil vom 13.04.2022 – 5 U 1973/20 –).


Allerdings hat das OLG Dresden in der aktuellen Entscheidung auch nicht die Auffassung der dort klagenden Verbraucherzentrale geteilt, dass der Zinslauf in der Statistik der Deutschen Bundesbank mit der ehemaligen Bezeichnung „WX4260“ zu Grunde zu legen ist (Umlaufrendite inländischer Inhaberschuldverschreibungen/Hypothekenpfandbriefe inländischer Emittenten mit einer mittleren Restlaufzeit mit über neun bis einschließlich zehn Jahren). Vielmehr soll nach der Auffassung des OLG Dresden als Referenzzins der Zinssatz WU9554 (Zinsreihe der Deutschen Bundesbank für langfristige Börsennotierte Bundeswertpapiere) zugrunde zu legen seien. Zwar bedeutet auch der vom OLG Dresden zugrunde gelegte Referenzzinssatz regelmäßig eine beträchtliche Nachverzinsung zugunsten vieler betroffener Prämiensparer, sie liegt jedoch niedriger als bei Anwendung der von der Verbraucherzentrale für zutreffend gehaltenen Zeitreihe. Der Bundesgerichtshof wird nun erneut darüber zu entscheiden haben, ob die Auffassung des OLG Dresden rechtsfehlerfrei ist.


Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 06.10.2021 – XI ZR 234/20 – ist davon auszugehen, dass der Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist mit Abschluss des Jahres beginnt, in dem der Sparvertrag beendet wurde. Weil viele Kreditinstitute in den letzten Jahren Prämiensparverträge, die in den 90er Jahren abgeschlossen wurden, aufgrund der Zinsentwicklung gekündigt haben, ist bei vielen Prämiensparverträgen von Verjährung Ende dieses Jahres bzw. Ende nächsten Jahres auszugehen.


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