35.000 € Geldentschädigung wegen unzulässiger G20-Berichterstattung

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Die B-Zeitung veröffentlicht Fotos unserer Mandantin und greift damit in unzulässiger Weise in ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht ein. Sofort erstreiten die Anwälte der Media Kanzlei Frankfurt | Hamburg ein Unterlassen der Verbreitung im Wege der einstweiligen Verfügung sowie eine Geldentschädigung in Höhe von insgesamt 35.000 € für die Mandantin (nicht rechtskräftig).

Im Rahmen des G20-Gipfels protestierten im Sommer 2017 zahlreiche Demonstranten auf Hamburgs Straßen. Unsere Mandantin war bei den Protesten zwar anwesend, verhielt sich aber friedlich. Die B-Zeitung veröffentlichte daraufhin ein Foto, das unsere Mandantin klar erkennbar zeigte und sie in verknüpftem Artikel mittelbar als Schwerkriminelle bezeichnete. 

Ihr werden dabei Straftaten vorgeworfen, deren Begehung nie stattgefunden hat, sodass es sich hier um tiefgreifende Persönlichkeitsrechtsverletzungen handelt.

Einstweilige Verfügungen auf Unterlassung bringen schnelle Hilfe

Zur Sicherung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Mandantin gelang es zunächst der B-Zeitung im Wege der einstweiligen Verfügung ihr streitgegenständliches Verhalten gem. §§ 823, 1004 BGB i. V. m. §§ 22 ff. KUG, §§ 32, 91, 890, 935ff. ZPO zu untersagen. Der Artikel durfte also nicht mehr publiziert oder online bereitgehalten werden. 

Daraufhin provozierte die B mit einem weiteren Artikel mit dem Titel „Gericht verbietet Bilder von G20-Plünderin“, doch auch diese Berichterstattung untersagte das LG Frankfurt am Main zugunsten unserer Mandantin im Wege der einstweiligen Verfügung schnell.

Geldentschädigung kompensiert schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung

Um die dennoch entstandene Rechtsverletzung der Mandantin zu kompensieren, erhob die Media Kanzlei erfolgreich Klage auf Geldentschädigung gegen die B. Ein Anspruch auf Geldentschädigung gem. § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 2 Abs.1, 1 Abs.1 GG besteht, wenn eine schuldhafte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts erfolgte, bei der es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt, die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann und deswegen eine Geldentschädigung erforderlich ist. 

Wegen Tragweite und Dauer des Eingriffs sowie des Ausmaßes der Verbreitung der Veröffentlichung und der rufschädigenden Wirkung für unsere Mandantin musste hier eine solche besonders schwere Beeinträchtigung angenommen werden. Auf diesem Wege konnten für die Mandantschaft Entschädigungsansprüche in Höhe von insgesamt 35.000 € erstritten und so zumindest ein wenig Recht gegen das uneinsichtige Verhalten der Zeitung durchgesetzt werden.

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