Schadensersatz & Geldentschädigung im Presserecht

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Zahlungsansprüche im Presserecht sind anders als die Gegendarstellung, der Unterlassungs- oder Berichtigungsanspruch darauf gerichtet, die finanziellen Folgen von rechtswidriger Berichterstattung geltend zu machen. Bei den materiellen Ansprüchen im Presserecht ist zu trennen zwischen Schadensersatz auf der einen Seite und Geldentschädigung auf der anderen.

Anspruch auf Schadensersatz

Bei den Ansprüchen auf Schadensersatz geht es im Presserecht um direkt nachweisbare Schäden, die durch eine rechtswidrige Berichterstattung entstanden sind. Voraussetzung für einen derartigen Zahlungsanspruch ist also ein konkret bezifferbarer materieller Schaden. Da diese Schadensart in den wenigsten Fällen nachweisbar ist, haben sich im Laufe der Zeit bestimmte Fallgruppen herausgearbeitet. Folgende Fallgruppen haben sich etabliert:

  • Erstattung der Kosten der Rechtsverfolgung bei rechtswidriger Verletzung des Persönlichkeitsrechts (also Anwalts- und Gerichtskosten).
  • Erstattung von Anzeigenaktionen zur Aufklärung nach folgenreicher rechtswidriger Berichterstattung.
  • Erstattung einer fiktiven Lizenzgebühr, bei Verletzung der vermögenswerten Interessen einer Person.

Gerade die letzte Fallgruppe ist relevant, wenn beispielsweise eine prominente Person eigene Abbildungen oder Darstellungen üblicherweise nur gegen Geld veröffentlicht. Wird also beispielsweise das Bildnis eines ehemaligen Tennisspielers in einem Werbeprospekt oder in einem Pressebericht verwendet, ohne dass eine entsprechende Einwilligung vorliegt, so kann die Person als Entschädigung das verlangen, was der Verwender des Fotos durch die nicht gezahlte Lizenzgebühr erspart hat (daher fiktive Lizenzgebühr). Die endgültige Höhe ist aber immer abhängig von den Umständen des Einzelfalls. Um bei dem Tennisstar zu bleiben:

  • Für die Verwendung eines Fotos zur Bebilderung eines Beitrages zu Werbezwecken in der FAZ am Sonntag wurden Boris Becker 1.200.000 EUR zugesprochen.
  • Dagegen wurden Herrn Becker 158.000 EUR für die Verwendung eines Fotos in einem Werbeprospekt der Firma Saturn zugesprochen (OLG München, Az. 21 U 2677/02).

Der zugesprochene Schaden ist also quasi die Gewinnabschöpfung als erspartes Lizenzhonorar im Rahmen der Fotonutzung oder Verwendung einer Darstellung ohne entsprechende Erlaubnis.

Anspruch auf Geldentschädigung

Bei der Geldentschädigung im Presserecht geht es nicht um die Gewinnabschöpfung, sondern um die Aspekte der Prävention. Voraussetzung für diese Form des Anspruches ist eine besonders schwerwiegende und schuldhafte Verletzung des Persönlichkeitsrechts von lebenden Personen. Im Kern lässt sich dieser Anspruch als Genugtuungsanspruch oder eben auch als Schmerzensgeldanspruch verstehen.

Ein klassisches Beispiel für eine Geldentschädigung wäre die Verbreitung eines erfundenen Interviews mit entsprechender medialer Ausnutzung. Die folgenden Beispiele verdeutlichen den Gedanken hinter dem Anspruch auf Geldentschädigung:

  • Eine Summe von 75.000 DM wurde einer Person zugesprochen, die in den Medien trotz Freispruchs mehrfach zur Auflagensteigerung als „Kinderschänder" bezeichnet wurde.
  • Als 16-jähriges Mädchen hat „Lisa Loch" 70.000 EUR erhalten, nachdem sie Gegenstand sexueller Anspielungen in einer TV-Sendung wurde.
  • Für die Ausstrahlung von heimlich angefertigten frontalen Nacktaufnahmen eines Nacktbaders musste Pro7 3.000 EUR an den Nacktbader zahlen.

Die Höhe ist auch hier stark abhängig vom Einzelfall und Summen von 2.000 EUR bis 200.000 EUR sind bereits durch die Gerichte ausgesprochen worden. Zwar kommt die Geldentschädigung nur als ultima ratio im Presserecht in Betracht; aber als persönliche Genugtuung der Betroffenen bei gravierenden Verstößen gegen die pressemäßige Sorgfalt wird dieser Anspruch auch als Alternative neben dem Unterlassungsanspruch gesehen.

Die Kanzlei Schwenke & Dramburg Rechtsanwälte berät Sie bundesweit im Presserecht.


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