40-Euro-Klausel
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Nimmt ein Verbraucher im Bereich der Fernabsatzverträge sein Widerrufsrecht gemäß. § 312 d S. 1 wahr, könnten die Kosten für den Rücktransport gegebenenfalls auf ihn abgewälzt werden. Die dispositive Regelung des § 357 II S. 3 BGB gibt hier die Bedingungen vor, nach denen zu Ungunsten des Verbrauchers von der gesetzlichen Regelung in § 357 II S. 2 BGB abgewichen werden kann, nach welcher der Unternehmer grundsätzlich die Kosten für die Rücksendung zu tragen hat.
Die Vorgaben in § 357 II S. 3 BGB schränken den möglichen Einsatzbereich für diese Kostenabwälzung ein. So ist die Norm zunächst nur für den Bereich des Widerrufsrechts gemäß § 312d BGB bei Fernabsatzverträgen anwendbar und auch nur soweit die gelieferte Sache nicht mit der bestellten Sache übereinstimmt. Abgewälzt werden dürfen auch nur die regelmäßigen Kosten der Rücksendung, soweit der Preis für die zurückzusendende Sache nicht 40,- Euro übersteigt oder ein höherer Preis zum Zeitpunkt des Widerrufs durch den Verbraucher noch nicht oder eine Teilzahlung noch nicht geleistet wurde. Weiterhin muss die Kostenabwälzung zu deren Wirksamkeit auch vertraglich und im Vorhinein vereinbart werden.
Der rechtsunkundige Unternehmer scheint versucht zu sein, eine entsprechende Vereinbarung für die Kostenabwälzung in die Belehrungen zum Widerrufsrecht des Käufers mit aufzunehmen, da die Regelung der Transportkosten für genau solche Fälle getroffen wird. Jedoch hat eine Belehrung den Zweck einen Verbraucher gerade wegen seiner potentiellen Unerfahrenheit über gesetzliche Bestimmungen aufzuklären. Entsprechend muss dieser auch kein einseitiges Vertragsangebot zu eigenem Nachteil in den Widerrufsbelehrungen erwarten (OLG Stuttgart, Az.: 2 U 51/09 v. 10.12.2009). Die mögliche Kostenabwälzung auf den Verbraucher nach der Regelung des § 357 II S.3 BGB setzt hier bewusst eine vertragliche Vereinbarung voraus. Tatsächlich erfolgen kann dies auch als Teil von wirksam einbezogenen AGB's, sofern hier klar verdeutlicht ist, dass mit dieser Vereinbarung von der für den Verbraucher günstigeren gesetzlichen Regelung abgewichen wird (OLG Hamburg, Az.: 5 W 10/10 v. 17.2.2010). Ist die notwendige Klarheit nicht gegeben, kann es sich um eine unwirksame Einbeziehung in die AGB's handeln, da der Verbraucher auch nicht zwingend damit rechnen muss, von den gesetzlichen Regelungen abweichende Vereinbarungen in den AGB's zu finden oder auch eine inhaltliche Unwirksamkeit der einbezogenen AGB-Klausel, wenn diese wegen möglicher Unverständlichkeit gegen das Transparenzgebot des § 307 I S. 2 BGB verstößt.
Die Rechtsfindung der Gerichte ist im Fall der 40-Euro-Klausel jedoch nicht einstimmig und kommt zu mehr oder weniger unterschiedlichen Ergebnissen. So ist die oben genannte Entscheidung in einem Berufungsverfahren ergangen, in welchem erstinstanzlich die Wirksamkeit der 40-Euro-Klausel als bloßer Bestandteil der Widerrufsbelehrung bestätigt wurde (LG Frankfurt/M., Az.: 3-12 O 123/09 v. 4.12.2009). Auch wurde bereits entschieden, dass die 40-Euro-Klausel innerhalb der Widerrufsbelehrung wirksam sein kann, wenn diese Teil der AGB ist. Letztendlich ist der streitbare Punkt hierbei die unterschiedliche Bemessung des objektiven Empfängerhorizonts. Dem Verbraucher soll die Wahrnehmung der Kostenabwälzung als Abweichung vom gesetzlichen Regelfall ermöglicht werden. An diesem Punkt lässt jedoch auch das Urteil des OLG Hamburg offen inwieweit bei einer komplexen Formulierung wie der des § 357 II S. 3 BGB eine klar verständliche Darstellung erfolgen kann.
Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass bislang keine einheitliche Meinung über die rechtssichere Einbeziehung der 40-Euro-Klausel besteht. Zu der eigenen Absicherung aus Unternehmersicht kann nur angeraten werden, sämtliche Abweichungen von dispositiven Gesetzeswortlauten als auch als Abweichungen zu bezeichnen und nicht in Belehrungen einzubeziehen. Auch in den AGB's sollte eine klare Kennzeichnung solcher Vereinbarungen sichtbar gemacht werden. Zuletzt ist auch der Wortlaut zu beachten, denn hier könnte es allein die Formulierung den Schein einer gesetzlich zwingenden Regelung erwecken (OLG Hamburg, Az.: 5 W 10/10 v. 17.2.2010).
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