5 Irrtümer zur Scheidung, die Sie kennen sollten!

  • 4 Minuten Lesezeit

Familienrecht ist in erster Linie der Inbegriff der in Bezug auf Ehe und Verwandtschaft geltenden Rechtsnormen. Der juristische Laie hat oftmals nur eine vage Vorstellung darüber, was sich hinter diesen Begrifflichkeiten verbirgt. Dementsprechend gibt es eine Reihe an Fehlvorstellungen über die geltende Rechtslage im Familienrecht, denen der normale Bürger unterlegen ist. Die Kanzlei Senol zeichnet sich durch eine hohe Expertise auf dem Gebiet des Familienrechts aus und klärt in diesem Rechtstipp die gängigen Irrtümer im Familienrecht auf.

1. Irrtum: Scheidungskosten sparen mit gemeinsamem Anwalt!

Das Scheidungsverfahren ist eine kostspielige Angelegenheit. Umso nachvollziehbarer ist der Wunsch vieler Ehepaare, bei der Scheidung durch einen gemeinsamen Anwalt Kosten zu sparen. Allerdings sind die gesetzlichen Vorgaben zur Einreichung des Scheidungsantrages streng und eindeutig: Der Ehegatte, der die Scheidung einreichen möchte, muss sich zwingend von einem Rechtsanwalt vertreten lassen.

Hinzu kommt, dass der Rechtsanwalt nicht beide Ehegatten gleichzeitig beraten und vertreten darf. Dies widerspricht zum einen dem Berufsrecht der Anwaltschaft und soll zum anderen einer Interessenkollision vorbeugen. Denn beim Scheidungsverfahren wird grundsätzlich vermutet, dass die Eheleute unterschiedliche Interessen verfolgen, unabhängig davon, ob es sich um eine „einvernehmliche“ oder eine „streitige Scheidung“ handelt. Der Rechtsbeistand kann also immer nur die Interessen einer Seite vertreten. Insofern lassen sich also keine Kosten sparen.

Will jedoch der Antragsgegner – also der andere Ehegatte – der Scheidung lediglich zustimmen, bedarf er hierfür keines eigenen Anwalts. Nur wenn er dem Antrag widersprechen möchte oder selbst weitere Anträge stellen möchte, gilt wiederum der Anwaltszwang. Dementsprechend kommt es praktisch häufig vor, dass bei einvernehmlichen Scheidungen nur ein Anwalt beauftragt wird und die geschiedenen Eheleute sich im Nachgang die Anwaltskosten teilen.

2. Irrtum: Ohne Trennungsjahr keine Scheidung!

Das Scheidungsrecht beruht auf dem sogenannten Zerrüttungsprinzip, wonach eine Ehe erst dann geschieden werden soll, wenn sie gescheitert ist. Um dem zuständigen Familiengericht glaubhaft zu machen, dass die Ehe keine Zukunft mehr hat, ist zunächst das Trennungsjahr einzulegen. Viele glauben, dass eine Scheidung ohne mindestens einjährige Trennung „von Tisch und Bett“ nicht möglich ist. Dabei handelt es sich allerdings um einen Irrtum.

Richtig ist, dass die Scheidung nach Ablauf des Trennungsjahres den gesetzlich gewollten und praktisch häufigsten Fall darstellt. Allerdings kann es auch Situationen geben, die eine sofortige Scheidung rechtfertigen. Solche Blitzscheidungen werden von den Familiengerichten allerdings nur in Härtefällen ausgesprochen.

Solche Härtefallscheidungen kommen beispielsweise in Betracht bei:

  • Körperlicher Misshandlung durch den Ehegatten
  • Ehebrecherischem Verhalten in der eigenen Ehewohnung
  • Schwangerschaft der Frau mit dem Kind eines Dritten

3. Irrtum: Eine kurze Ehe kann annulliert werden!

Die Ehe kann nicht nur durch Scheidung aufgelöst werden. Auch eine Annullierung der Ehe kann je nach Einzelfall in Frage kommen. Allerdings hat dies – entgegen eines weitläufig verbreiteten Irrglaubens – nichts mit der Dauer der Ehe zu tun. Jede Ehe, selbst wenn sie nur einen Tag rechtskräftig bestanden hat, muss den gleichen Auflösungsprozess durchlaufen wie eine langjährige Ehe.

Eine Annullierung der Ehe kommt aber dennoch zur Anwendung, wenn zwingende Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Eheschließung missachtet wurden oder wesentliche Gründe für eine Aufhebung sprechen. Im ersten Fall sprechen Juristen von einer sogenannten „Nichtehe“, im zweiten lediglich von einer „aufhebbaren Ehe“. Eine Ehe ist beispielsweise dann aufhebbar, wenn ein Ehegatte durch eine arglistige Täuschung zur Eheschließung verleitet wurde.

4. Irrtum: Nach der Scheidung gehört mir die Hälfte des Vermögens!

Zu den praktischen Hauptproblemen bei der Scheidung gehört die Aufteilung des Vermögens. Wie der Vermögensausgleich unter den Ehegatten im Einzelnen ausfällt, richtet sich nach dem ehelichen Güterrecht. Grundfall ist nach den Leitgedanken des Gesetzgebers der Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dieser gilt, solange die Ehegatten nichts anderes durch einen Ehevertrag vereinbart haben.

Im Falle der Scheidung kommt es zum sogenannten Zugewinnausgleich. Das Vermögen, dass die beiden Ehegatten während der Ehe erwirtschaftet haben, wird dann gleichmäßig geteilt. Rechnerisch läuft das so ab, dass derjenige Ehegatte, der den größeren Zugewinn erzielt hat, die Hälfte dieses Überschusses an den anderen auszahlen muss. Wer den Zugewinnausgleich von vorneherein umgehen möchte, kann einen Ehevertrag schließen und individuelle Regelungen für den Scheidungsfall entwerfen. Hier besteht weitestgehend Entscheidungsfreiheit, sodass Sie mit ihrem Rechtsbeistand spezifische Vereinbarungsmodelle ausarbeiten können.

Durch die Scheidung wird also keineswegs das gesamte Vermögen hälftig aufgeteilt. Hierbei handelt es sich lediglich um einen gängigen Irrtum im Familienrecht.

5. Irrtum: Das Gericht regelt bei der Scheidung alles!

Gemeinhin glauben viele, dass das Gericht sämtliche Belange der Ehegatten regelt, sobald der Scheidungsantrag eingereicht ist. Das stimmt allerdings nicht ganz. Zwar können anlässlich der Scheidung auch weitere Fragen geklärt werden, wie zum Beispiel der Zugewinnausgleich, die Behandlung der gemeinsamen Wohnung und der nacheheliche Unterhalt. Allerdings ist hierzu – mit Ausnahme des Versorgungsausgleichs – ein gesonderter Antrag zu stellen. So besteht dann die Möglichkeit des Verbunds von Scheidungs- und Folgesachen in einem Verfahren. 

Auf diesem Weg wird über alles zeitgleich verhandelt und entschieden. In der Praxis empfiehlt sich ein solches Vorgehen vor allem dann, wenn sich herauskristallisiert, dass ein Ehegatte der Scheidung nur unter bestimmten Bedingungen zustimmen möchte. Denkbar wäre eine Auflösung der Ehe etwa unter der Voraussetzung, dass einer Seite bestimmte Unterhaltszahlungen zugesagt werden. Die Kanzlei Senol berät Sie zum Thema Scheidung mit der nötigen Fachkompetenz! Nehmen Sie jederzeit gerne Kontakt zu uns auf. 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Hülya Senol

Beiträge zum Thema