5 populäre Irrtümer im Familienrecht

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1) Der gemeinsame Anwalt

Diesen gibt es im Scheidungsverfahren nicht. Der Rechtsanwalt ist Kraft seines Amtes parteiisch. Im Ehescheidungsverfahren herrscht Anwaltszwang. Die Antragstellerseite muss daher anwaltlich vertreten sein. Im Falle einer einvernehmlichen Scheidung regelt das Gericht lediglich die Scheidung und den Versorgungsausgleich, wenn dieser nicht durch eine notariell beurkundete Vereinbarung wirksam ausgeschlossen ist. Weil die Ehegatten nicht streiten, sondern beide geschieden werden wollen, benötigt der andere Ehegatte keinen weiteren Rechtsanwalt. In diesem Falle der einvernehmlichen Scheidung können die Ehegatten sogar einen Vertrag dahingehend miteinander schließen, dass sie sich die Kosten des Rechtsanwalts der Antragstellerseite teilen. Diese stellt die günstigste Möglichkeit der Scheidung für beide Scheidungswilligen dar.

2) Ehepartner haftet für Schulden des anderen Ehegatten.

Grundsätzlich haftet derjenige für Schulden, welcher den Vertrag unterschreibt. Kauft sich die Ehefrau beispielsweise ein Reitpferd und finanziert dieses mit einem Darlehen durch ein Kreditinstitut, haftet der Ehemann nicht für diese Schulden gegenüber dem Kreditinstitut, wenn er den Kreditvertrag nicht mitunterschreibt.

Eine Beteiligung an den Schulden kommt aber dann in Betracht, wenn diese im alleinigen Interesse oder wenigstens Mitinteresse des anderen Ehegatten aufgenommen wurden. Der Ausgleich findet hier aber zwischen den Ehegatten im Innenverhältnis und nicht gegenüber dem Kreditinstitut statt. Ein solche Ausgleichspflicht kann bei den folgenden drei Fallgestaltungen bestehen:

Alleiniger Kredit nach Umschuldung: Wurde ein gemeinsamer Kredit abgelöst verbleibt es im Zweifel bei der internen Haftung beider Ehegatten.

Alleiniger Kredit für Lebenshaltungskosten: Manche Gerichte vertreten die Auffassung, dass nach dem Scheitern der Ehe in diesem Fall eine Ausgleichspflicht des Ehegatten, welcher am Kredit nicht beteiligt ist, bestehen kann. Die Rechtsprechung ist hierzu uneinheitlich.

Alleiniger Kredit für ein gemeinsames Haus: Nach Scheitern der Ehe kann der Ehegatte, welche den Kredit alleine aufgenommen hat, unter weiteren rechtlichen Voraussetzungen einen Ausgleich verlangen.

3) Kinder bleiben bei der Mutter

Statistisch gesehen bleiben die Kinder im Falle der Scheidung oft im Haushalt der Mutter. Zwangsläufig ist dieses aber nicht so. Das Gesetz geht hierbei vom Maßstab des Kindeswohls aus. Das Kind soll also dort leben, wo der Lebensmittelpunkt für das Kind am besten geeignet ist. Hierbei wird insbesondere berücksichtigt, durch wen das Kind besser gefördert wird, aber auch die Aufrechterhaltung von Bindungen und die Kontinuität der Erziehung und Erhaltung des Familienverbundes, aber schließlich auch der Wille des Kindes spielen hierbei eine maßgebliche Rolle. Demzufolge wird immer mehr auch den Vätern das Aufenthaltsbestimmungsrecht als Teil des Sorgerechts in gerichtlichen Verfahren übertragen. Auch das Wechselmodell wird inzwischen häufig von den Gerichten angeordnet.

4) Beim Wechselmodell schuldet keiner der Eltern Unterhalt für die Kinder

Der Bundesgerichtshof hat diese Frage dahingehend entschieden, dass beide Elternteile dem Kind gegenüber unterhaltspflichtig sind. Der Unterhalt wird aber nicht zwischen den Eltern hälftig aufgeteilt. Vielmehr wird dieser quotenmäßig unter Verrechnung des Kindergeldes berechnet. Die jeweils zu zahlende Höhe des Unterhalts hängt daher vom jeweiligen Einkommen des Elternteils ab.

5) Kurze Ehen können einfach aufgehoben werden.

Auch kurze Ehen müssen ganz normal geschieden werden. Es ist also zunächst das Trennungsjahr abzuwarten. Lediglich der Versorgungsausgleich wird bei einer Ehedauer von bis zu drei Jahren nur auf Antrag eines Ehegatten vom Gericht durchgeführt.

Foto(s): (C) Tom Martini

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