7.000 € Versicherungsleistung trotz Synkope

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Der Fall

Ein selbstständiger Handwerker hatte aufgrund der Gefahrträchtigkeit seiner Arbeit eine Unfallversicherung mit einer Sofortleistung von 10.000 € für den Fall schwerer Verletzungen abgeschlossen. Wie bei derartigen Versicherungen üblich enthielt der Versicherungsvertrag eine Ausschlussklausel für den Fall, dass der sich Unfall im Rahmen einer Synkope (kurze Bewusstlosigkeit; Kreislaufkollaps) ereignet.

Es kam wie es kommen musste: Der Handwerker fiel bei der Arbeit von einer Stehleiter - direkt auf den Kopf. Er wurde daraufhin in eine nahegelegene Klinik gebracht. Die aufnehmende Ärztin attestierte eine Synkope bei der Aufnahme. Als der geschädigte Handwerker nunmehr die Versicherung zur Deckung seiner laufenden Kosten  in Anspruch nehmen wollte verweigerte diese ihm sämtliche vertraglich vereinbarte Leistungen, da ja eine Synkope vorgelegen habe. 

Die Lösung

Der Versuch einer außergerichtlichen Einigung blieb leider ohne Erfolg. Die Versicherung verweigerte weiterhin jede Leistung, obwohl nicht feststand, dass die Synkope bereits zum Zeitpunkt des Unfalls eingetreten war oder ob sie lediglich Folge des bereits erlittenen Unfalls und der damit einhergehenden Kopfverletzung war. Darüber hinaus fehlte der aufnehmenden Ärztin auch die Facharztqualifikation, um entsprechende Feststellungen zu treffen.  

Erst die am Landgericht Marburg eingereichte Klage bewegte die Versicherung zum Einlenken. Da es sich um eine Ausschlussklausel handelte, war die Versicherung in der Beweislast für das Vorliegen einer Synkope. Da dieser Nachweis schwer zu führen gewesen wäre, bot sie eine Zahlung von 7.000 € zur endgültigen Regulierung an. Um ein langes Verfahren mit vielen Gutachten sowie das weiter bestehende Prozessrisiko zu vermeiden nahm der Versicherungsnehmer den Vergleich an.


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