Drohende Kürzung der Versicherungsleistung
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[image]Ein Autofahrer riskiert durch das Fahren unter Alkoholeinfluss nicht nur seine behördliche Fahrerlaubnis. Im Falle eines Unfalls kann auch eine Kürzung der Versicherungsleistung drohen.
Bei einem alkoholbedingten Verkehrsunfall können sich neben etwaigen unangenehmen strafrechtlichen Sanktionen insbesondere auch nachteilige versicherungsrechtliche Konsequenzen zeitigen. Eine hälftige Kürzung der Versicherungsleistung kann unter Umständen bereits bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,33 Promille möglich sein.
Hälftige Regulierung
Das Landgericht (LG) Flensburg hatte über einen Fall zu entscheiden, bei dem der Kläger die Zahlung einer Versicherungsentschädigung begehrte. Infolge eines Verkehrsunfalls kam es an dem versicherten Fahrzeug zu einem erheblichen Schaden. Eine dem unfallbeteiligten Kläger nach dem Unfall entnommene Blutprobe wies allerdings eine Blutalkoholkonzentration von 0,33 Promille auf. Zwar regulierte die Versicherung zunächst die Hälfte des sich auf mehrere Tausend Euro belaufenden Schadens. Eine weitere Zahlung wurde jedoch mit dem Hinweis auf eine in Betracht kommende Leistungsfreiheit infolge grober Fahrlässigkeit des Klägers verweigert.
Erfolglose Klage
Nach Auffassung des Gerichts berief sich die Versicherung zu Recht auf die Leistungsfreiheit. Denn aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen sei der Versicherer bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles regelmäßig berechtigt, seine Leistung entsprechend dem Verschulden des Versicherungsnehmers zu kürzen.
Vorliegen grober Fahrlässigkeit bejaht
Grobe Fahrlässigkeit sei zu bejahen, wenn der Versicherungsnehmer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt sowohl objektiv als auch subjektiv in einem besonders schweren Maße verletzt habe. Aufgrund der festgestellten Blutalkoholkonzentration von 0,33 Promille war der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalls relativ fahruntüchtig. Die Teilnahme am Straßenverkehr trotz alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit sei als objektiv besonders grobe und schwerwiegende Verkehrswidrigkeit zu qualifizieren. Neben dem unfallursächlichen Abkommen von der Fahrbahn ohne ersichtlichen Grund stelle sich auch die fehlerhafte Selbsteinschätzung des eigenen Fahrvermögens als typische Folge des Alkoholkonsums dar. Eine hälftige Kürzung der Versicherungsleistung war demnach im konkreten Fall nicht zu beanstanden.
(LG Flensburg, Urteil v. 24.08.2011, Az.: 4 O 9/11)
(JOH)
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