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Versicherungsleistung an Dritte bei Insolvenz

  • 3 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

[image]Statt sich selbst, können Versicherte auch Dritte zu Empfängern einer Versicherungsleistung bestimmen. Entsprechend ausgestaltet kann das den Gläubigerzugriff etwa auf Lebensversicherungen verhindern.

Neben der Absicherung der Familie im Todesfall dienen Lebensversicherungen häufig auch zur Altersvorsorge. Dabei kann der Versicherte durchaus auch jemand anderen als Bezugsberechtigten der Versicherungsleistung einsetzen. Nicht selten ist das der Ehepartner des Versicherten. Bei unwiderruflicher Übertragung des Bezugsrechts vor ausreichend langer Zeit kann die Lebensversicherung so einer Pfändung entgehen. Denn normalerweise sind die Ansprüche aus Lebens- und Rentenversicherungsverträgen pfändbar. Nur für bestimmte Verträge zur Altersvorsorge Selbständiger besteht ein gesetzlicher Pfändungsschutz.

Schenkungen im Insolvenzfall zeitlich beschränkt anfechtbar

Welche Voraussetzungen dafür gegeben sein müssen, zeigt folgender vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedener Fall. Über den Nachlass eines Mannes war wegen seiner Überschuldung das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Dazu gehörten unter anderem vier Lebensversicherungsverträge. Bei einer dieser Lebensversicherungen hatte er jedoch seine Ehefrau durch folgende Formulierung zur Bezugsberechtigten der Versicherungsleistung gemacht: „Im Todesfall der Ehegatte, mit dem der Versicherte im Zeitpunkt des Todes verheiratet ist. Sie haben ein unwiderrufliches Bezugsrecht verfügt." Das allein reicht noch nicht. Denn das Insolvenzrecht lässt die Anfechtung unentgeltlicher Leistungen des Schuldners an Dritte zu, damit dieser Gläubigern auf diese Weise nicht den Zugriff auf sein Vermögen entziehen kann. Dafür existiert jedoch eine zeitliche Grenze. Schenkungen, die mehr als vier Jahre vor Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgten, werden unanfechtbar. Glück für die beklagte Ehefrau, da sie das Bezugsrecht bereits schon vorher erhalten hatte. Unschädlich war es dabei, dass sie gar nicht namentlich genannt war. Denn die eindeutige Bestimmbarkeit war hier gegeben. Die Frau, mit der der Versicherte bei seinem Tod verheiratet war, sollte die Versicherungsleistung erhalten. Das reicht bei solchen Verträgen zugunsten Dritter aus. Es kam jedoch noch auf einen weiteren Aspekt an.

Unwiderrufliche Übertragung ließ Bezugsrecht sofort entstehen

Entscheidend für das Behaltendürfen der Versicherungsleistung war vor allem, dass ihr das Bezugsrecht unwiderruflich übertragen worden war. Denn nur dann erhält der Bezugsberechtigte die Rechte aus dem Vertrag sofort. Das markiert wiederum den Beginn der Vierjahresfrist für die Anfechtbarkeit unentgeltlicher Leistungen im Insolvenzfall. Bei einer widerruflichen Übertragung wäre das Bezugsrecht hingegen erst im Todeszeitpunkt auf die Frau übergegangen. Die Unanfechtbarkeit wäre in weiter Ferne gerückt. Dem BGH zufolge war es dem Verstorbenen hier aber nicht mehr unmittelbar möglich seine Entscheidung rückgängig zu machen oder zu ändern. Dass die Ehefrau die Leistung im Falle des Weiterlebens ihres Ehemannes bei Auslaufen der Lebensversicherung nicht erhalten hätte, ändert daran nichts. Dies hätte die Verfügung nur aufgelöst, wozu es wegen des Todesfalls aber nicht mehr gekommen war. Derart auflösend bedingte Rechte sind, bevor sie eintreten, im Insolvenzverfahren so zu behandeln, als ob die Bedingung nicht besteht. Insofern hätte auch eine Scheidung das Bezugsrecht aufgelöst. Zu dieser war es jedoch nicht gekommen. Nicht zuletzt war auch die für den Mann trotz der Verfügung weiterhin mögliche Kündigung der Lebensversicherung irrelevant. Sie hätte nur dazu geführt, dass seine Frau und nicht er den Anspruch auf den Rückkaufswert erhalten hätte. Denn dieser stellt nichts anderes als die Versicherungssumme in anderer Form dar. Anders wäre das nur gewesen, wenn der Rückkaufswert vom Bezugsrecht ausgenommen worden wäre, was hier nicht der Fall war. So waren letztendlich nur die Zahlung der innerhalb der Vier-Jahres-Frist geleisteten Versicherungsprämien, die die Versicherungssumme mehrten und somit auch eine unentgeltliche Leistung an die Frau darstellten, anfechtbar. Der größere Teil in Form der Versicherungsleistung aufgrund der bereits zuvor gezahlten Prämien verblieb ihr aber.

(BGH, Urteil v. 27.09.12, Az.: IX ZR 15/12)

(GUE)

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