Aachen Münchner – Ärger mit der Wunschpolice
- 2 Minuten Lesezeit
OLG Karlsruhe spricht Mandantin von Witt Rechtsanwälte Schadensersatz gegen die Aachen Münchener Lebensversicherung AG zu.
Wünsche tragen Hoffnungen in sich, so auch bei den Kunden der Aachen Münchener Lebensversicherung AG. Mit dem vielversprechenden Namen „Wunschpolice“ sollte laut der Aachen Münchener eine „innovative Anlageform“ angeboten werden, die „individuellen Bedürfnisse der Kunden“ sollten befriedigt werden. Schön war am Ende nur der Name, alles andere war für die Kunden in der Regel eher wenig wünschenswert verlaufen. So auch bei einer Mandantin von Witt Rechtsanwälte PartGmbB (Heidelberg – Berlin – München). Diese hatte in zwei „Wunschpolicen“ 96.000,00 € eingezahlt; nach Kündigung beider Versicherungen erhielt sie nebst Ausschüttungen insgesamt 77.053,44 € ausbezahlt, sodass ein Verlust in Höhe von 18.946,56 € verblieb. Diesen Verlust muss die Aachen Münchner nunmehr nach dem rechtskräftigen Urteil des OLG Karlsruhe vom 31.03.2017, Az.: 12 U 112/16, an die Klägerin in voller Höhe nebst Zinsen zurückerstatten.
Hintergrund dieser Entscheidung (Urteil vom 31.03.2017, Az.: 12 U 112/16) ist die Beratung der Klägerin durch einen Mitarbeiter der Deutsche Vermögensberatung AG in den Jahren 2009 und 2011. Die Mandantin von Witt Rechtsanwälte wurde dabei zum Zwecke einer sicheren Geldanlage für die Altersvorsorge beraten. Die Empfehlung lief auf den Abschluss einer fondgebundenen Versicherungspolice der Aachen Münchener Lebensversicherung AG mit dem vielversprechenden Namen „Wunschpolice“ hinaus.
Für die fehlerhafte Beratung durch die DVAG hat die Aachen Münchener Lebensversicherung AG nach Auffassung des OLG Karlsruhe in vollem Umfang einzustehen. Dieses Urteil kann auch weiteren Geschädigten Hoffnung machen, die ebenfalls von der Wunschpolice der Aachen Münchner Lebensversicherung AG enttäuscht worden sind. Denn neben der Möglichkeit, den Versicherungsvertrag nachträglich zu widerrufen, bietet sich durch dieses Urteil auch die Möglichkeit, Schadensersatz wegen fehlerhafter oder unvollständiger Beratung zu verlangen. Dies hat den Vorteil, dass unabhängig von eventuellen Fondsverlusten die Anleger das investierte Geld zurückfordern können.
Das Urteil ist daher von weitreichender Bedeutung auch über den Einzelfall hinaus. Rechtsanwalt Thomas Franken, der das Urteil erstritten hat, sagt dazu: „Die Entscheidung des OLG Karlsruhe zeigt, dass Versicherungsgesellschaften im Einzelfall auch für Beratungsfehler einzustehen haben und Schadensersatz leisten müssen. Die Entscheidungen des BGH vom 11.07.2012 (u. a. IV ZR 151/11), die gegen die britische Lebensversicherungsgesellschaft Clerical Medical ergangen sind, können damit auch für deutsche Lebensversicherungsgesellschaften gelten, auch wenn diese bislang versucht haben, dies in Abrede zu stellen.“
Artikel teilen: