Ab Bezug einer Altersrente keine Bewilligung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit möglich
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Bei lang andauernden Klageverfahren ist darauf zu achten, die Erwerbsminderungsrente zumindest rückwirkend bis zum Beginn der Altersrente durchzusetzen. Denn nach § 34 Abs. 4 SGB VI ist nach bindender Bewilligung (oder für Zeiten des Bezugs) einer Altersrente der Wechsel in eine Erwerbsminderungsrente ausgeschlossen.
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