Abänderung der bisherigen Unterhaltszahlungen

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Gründe und Voraussetzungen für die Abänderung

Der bisher durch das Gericht festgelegte Unterhalt kann nicht mehr gezahlt werden? Einkommensverhältnisse haben sich verschlechtert, die Einkünfte sind um mindestens 10 % gesunken? Dies sind Gründe, um beim Familiengericht nach Abänderung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu beantragen, die bisherige Unterhaltshöhe zu reduzieren. 

Umgekehrt kann aber auch von demjenigen, der den Unterhalt erhält, eine Abänderung dahingehend beantragt werden, dass die Zahlungen erhöht werden, weil der Unterhaltspflichtige mehr verdient.

Unterhaltstitel, die abgeändert werden können sind:

  • notarielle Urkunden
  • Jugendamtsurkunden
  • gerichtliche Urteile oder Beschlüsse
  • geschlossene Vergleiche

Auch der Wegfall oder das Hinzukommen eines weiteren Unterhaltsberechtigten, Arbeitslosigkeit, Verrentung, Änderungen der Düsseldorfer Tabelle, Eintritt der nächsthöheren Altersstufe bei Kindern, Eigeneinkommen der Kinder bei Ausbildung oder BAföG-Leistungen, wobei letztere gegenüber Unterhaltsansprüchen im Rang vorgehen, können eine Abänderung begründen.

Aufforderungsschreiben und Zustimmung

Bevor der Antrag auf Abänderung beim Familiengericht gestellt wird, ist der Unterhaltsschuldner/Gläubiger zunächst aufzufordern, der erforderlichen und begründeten Abänderung zuzustimmen. Wichtig ist, dass man in einem solchen Aufforderungsschreiben für die Zustimmung eine Frist setzt, damit nach deren Ablauf rückwirkend auch im Fall eines Rechtsstreits der erhöhte Unterhalt verlangt werden kann.

Rückwirkung

Wünscht allerdings der Unterhaltsschuldner die Herabsetzung des Unterhalts, so kann er dies für die Zeit ab dem Ersten des auf ein entsprechendes Auskunfts- oder Verzichtsverlangen des Antragstellers folgenden Monats verlangen. Wenn ein gerichtlicher Vergleich herabgesetzt werden soll, kann rückwirkend weniger gezahlt werden, wenn der Unterhaltsgläubiger unter der oben genannten Frist zur Zustimmung fruchtlos aufgefordert wurde.

Vorsicht bei mündlichen Abreden

Gefährlich für den Unterhaltsschuldner ist, wenn er auf die bloße mündliche Zusage des Unterhaltsgläubigers oder dessen Vertreters, auf den Unterhalt in bisheriger Höhe zu verzichten, vertraut. Diese Zusage ist nichts wert, wenn der Unterhaltsgläubiger aus dem bestehenden Titel dann vollstreckt. Nur nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung oder Abänderung durch das Gericht kann der Unterhaltsschuldner sicher sein, dass er sich nicht einer sehr hohen Forderung rückständigen, nicht gezahlten Unterhalts gegenübersieht.

Bitte beachten Sie, dass eine persönliche Beratung, auch telefonisch, nach dem Gebührenrecht(RVG) kostenpflichtig ist.


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