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Abbrennen von bengalischen Fackeln im Stadion - Straftat oder Ordnungswidrigkeit

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Bengalische Fackeln gehören für viele Fußballfans ins Stadion. So waren "brennende" Kurven in den frühen 90er Jahren an der Tagesordnung und fanden auch in den Medien lobende Worte. Nachdem sich die öffentliche Meinung dazu geändert hat kommt es immer wieder zu Strafverfahren in Bezug auf das Abbrennen von Pyrotechnik.

Im Frühjahr 2013 beschäftigten sich unter anderem die Amtsgerichte Wolfsburg und Germersheim mit der Frage der Strafbarkeit von Pyrotechnik. Vor dem Amtsgericht Wolfsburg gab es außerdem die Besonderheit, dass seitens der Staatsanwaltschaft Braunschweig die Anklage auf "Schwere Gefährdung durch Freisetzen von Giften" nach § 330a StGB lautete. Den aus dem Raum Kaiserslautern stammenden sechs Angeklagten wurde vorgeworfen im September 2011 anlässlich der Bundesligabegegnung Wolfsburg-Kaiserslautern bengalische Fackeln abgebrannt zu haben bzw. durch das Halten von Fahnen die Tat erst möglich gemacht zu haben. Nachdem der 1. Hauptverhandlungstermin im Oktober 2012 kurzfristig abgesagt wurde, da kein Gutachten vorlag, wurde dieses Gutachten im Frühjahr 2013 eingeholt. Daraus ergab sich, dass über die Art der Bengalos keinerlei Aussage getroffen werden konnte, da keine Asservate sichergestellt wurde. Es ließ sich somit nicht mehr feststellen, ob es sich um solche aus Deutschland mit CE Kennzeichnung oder solche aus dem Ausland gehandelt hatte. Im Zweifel sei daher auszugehen, dass es sich um Bengalos mit deutscher Zulassung gehandelt habe. Diese seien nach medizinischer Ansicht nicht geeignet eine Gesundheitsgefährdung hervorzurufen. Nachdem mehrere Angeklagte daraufhin um eine Anreise nach Wolfsburg zu umgehen einer Einstellung nach § 153 StPO zugestimmt haben (bei Übernahme der vollen Anwaltskosten durch die Staatskasse), wurden die restlichen beiden Angeklagten freigesprochen. Dabei hat das Gericht aber offen gelassen, ob ggfs. eine Straftat nach dem Sprengstoffgesetz vorliegt.

In Germersheim hatte die Staatsanwaltschaft Landau gegen einen heranwachsenden Angeklagten zunächst einen Strafbefehl wegen des Verstoßes gegen das Sprengstoffgesetz erlassen. Ihm wurde vorgeworfen im März 2012 beim Spiel Stuttgart gegen Kaiserslautern im Gästeblock eine bengalische Fackel gezündet zu haben. Eine daneben in Betracht kommende Straftat wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung ließ sich nicht nachweisen. Aufgrund des eingelegten Einspruchs kam es zu einer Hauptverhandlung vor dem Jugendgericht. Direkt zu Beginn der Verhandlung regte die Verteidigung die Einstellung des Verfahrens ein. Es sei vorliegend gar nicht bewiesen, was der Angeklagte überhaupt abgebrannt hat. Nach dem Grundsatz in dubio pro reo sei davon auszugehen, dass der Angeklagte eine in Deutschland zulässige bengalische Fackel gezündet habe. Das Zünden solcher sei eine bloße Ordnungswidrigkeit. Dabei ging die Verteidigung darauf ein, dass sowohl das Amtsgericht Freiburg als auch die Staatsanwaltschaft Saarbrücken diese Ansicht vertreten. Nachdem das Gericht daraufhin bemerkte, dass gegebenenfalls man auch von einer versuchten gefährlichen Körperverletzung ausgehen könnte, einigte man sich auf eine Einstellung nach § 153a StPO.

Es gibt in Deutschland also noch keine einheitliche Rechtsprechung bezüglich des Abrennens von bengalischen Fackeln. Daher lohnt es sich in jedem Fall einen auf das Thema spezialisierten Rechtsanwalt aufzusuchen.


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