Abfindung trotz Verzicht auf Kündigungsschutzklage?

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Be­schäf­tigt ein Un­ter­neh­men mehr als zehn Mit­ar­bei­ter, so ha­ben die­se in der Re­gel Kün­di­gungs­schutz und die vom Ar­beit­ge­ber aus­ge­spro­che­ne Kün­di­gung muss sich an den Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes orientieren und unterliegt der gerichtlichen Nachprüfung. Der Ar­beit­ge­ber muss im Streitfall al­so nach­wei­sen, dass der Ar­beits­platz aus betrieblichen Gründen weg­ge­fal­len ist und ge­ra­de der be­trof­fe­ne Ar­beit­neh­mer im Ver­gleich mit den an­de­ren im Un­ter­neh­men tä­ti­gen Mitarbeitern so­zi­al we­ni­ger schutz­wür­dig ist. Kann der Arbeitgeber diesen Nachweis nicht führen, so ist die von ihm ausgesprochene Kündigung unwirksam und der Mitarbeiter hat einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung.

Aufgrund dessen verständigen sich dann in vielen Fällen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor Gericht auf die Zah­lung ei­ner Ab­fin­dung, die zwischen einem Viertel  bis zu einem Halb des monatlichen Bruttoverdienstes pro Beschäftigungsjahr betragen kann, je nachdem wie hoch die Erfolgsaussichten für die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers sind.

Um das Ri­si­ko ei­nes sol­chen Rechts­strei­tes zu vermeiden, ver­su­chen vie­le Ar­beit­ge­ber den Mitarbeiter zu ver­an­las­sen, auf die Er­he­bung ei­ner Kün­di­gungs­schutz­kla­ge zu ver­zich­ten. Vielfach wird dabei jedoch versucht, den Arbeitnehmer bei Aushändigung des Kündigungsschreibens zu überrumpeln, um ihn zum Klageverzicht und damit zum Verzicht auf eine Abfindung zu bewegen. Auch in dem vom Bun­des­ar­beits­ge­richt ent­schie­de­nen Fall hat­te der Ar­beit­ge­ber ei­nen Zu­satz in dem Kündigungsschreiben an­ge­fügt, mit wel­chem der Mitarbeiter nicht nur den Er­halt der Kün­di­gung be­stä­tigte, son­dern zu­gleich auch den Ver­zicht auf die Er­he­bung ei­ner Kün­di­gungs­schutz­kla­ge un­ter­schrieb.

Mit sei­ner Ent­schei­dung 2 AZR 208/06 hat das BAG klar­ge­stellt, dass der­ar­ti­ge Ver­zichts­ve­rein­ba­run­gen, die im un­mit­tel­ba­ren zeit­li­chen und sach­li­chen Zu­sam­men­hang mit dem Aus­spruch ei­ner Kün­di­gung er­klärt wer­den, als so­ge­nann­te Auf­lö­sungs­ver­trä­ge im Sin­ne des § 623 BGB an­zu­se­hen sei­en, mit der Fol­ge, dass die­se Er­klä­run­gen nur dann wirk­sam sind, wenn sie dem Schrift­form­er­for­der­nis Ge­nü­ge leis­ten.

Die Schrift­form im Sin­ne des § 126 BGB ist je­doch nur ge­wahrt, wenn die Ver­ein­ba­rung von bei­den Ver­trags­par­tei­en un­ter­schrie­ben wird. Vor­lie­gend war zwar die Kün­di­gung vom Ar­beit­ge­ber un­ter­zeich­net wor­den, der da­nach an­ge­führ­te Zu­satz, der den Ver­zicht auf die Er­he­bung der Kün­di­gungs­schutz­kla­ge ent­hielt, war je­doch le­dig­lich vom Ar­beit­neh­mer un­ter­zeich­net wor­den.

Die Schriftform verlangt jedoch, dass der gesamte Text der Vereinbarung durch die Unterschriften der Vertragsparteien räumlich abgeschlossen wird, so dass es nicht ausreichend ist, wenn lediglich der Arbeitnehmer diesen Klageverzicht unterschreibt.

Aufgrund  der Un­wirk­sam­keit der Ver­ein­ba­rung, unterlag die Kün­di­gung der ge­richt­li­chen Nach­prü­fung und der Ar­beit­neh­mer konnte sei­nen An­spruch auf Wei­ter­be­schäf­ti­gung oder Ab­fin­dung dennoch gel­tend ma­chen.


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