Abgasskandal – Audi vom OLG Frankfurt zu Schadenersatz verurteilt

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Die Audi AG musste im Abgasskandal erneut empfindliche Niederlagen vor einem Oberlandesgericht hinnehmen. Mit Urteilen vom 24. Februar 2021 entschied das OLG Frankfurt a.M., dass Audi bei Modellen mit 3-Liter-Dieselmotor unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet hat und wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zum Schadenersatz verpflichtet ist (Az.: 4 U 257/19 und 4 U 274/19).

In beiden Fällen ging es um einen Audi SQ5 mit der Abgasnorm Euro 6. Der 3-Liter-Dieselmotor in den Fahrzeugen wurde von Audi entwickelt und hergestellt. Die Kläger machten Schadenersatzansprüche geltend, weil in den Fahrzeugen eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut ist.

Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hatte für das Modell, wie für einige andere Audi-Modelle auch, einen verpflichtenden Rückruf angeordnet, damit eine unzulässige Abschalteinrichtung entfernt wird. Das KBA bemängelt die sog. schnelle Aufwärmfunktion. Diese sorge zwar für eine Reduzierung des Stickoxid-Ausstoßes. Da sie aber nahezu nur im Prüfzyklus aktiviert sei, steige der Stickoxid-Ausstoß im realen Straßenverkehr wieder an.

Das OLG Frankfurt gab den Schadensersatzklagen statt. Audi habe den Motor mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung entwickelt und hafte gegenüber den Klägern wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung auf Schadenersatz, so das OLG.

Der BGH hatte im VW-Abgasskandal bereits mit Urteil vom 25. Mai 2020 entschieden, dass VV im Abgasskandal grundsätzlich schadenersatzpflichtig ist (Az.: VI ZR 252/19). Dabei ging es allerdings um Fahrzeuge mit dem kleineren Dieselmotor EA 189, der von Volkswagen entwickelt wurde und bei Fahrzeugen der Konzernmarken VW, Audi, Seat und Skoda bis 2 Liter Hubraum verwendet wurde.

Dieses Urteil lasse sich auch auf die größeren von Audi entwickelten 3-Liter-Dieselmotoren mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung übertragen, machte das OLG Frankfurt deutlich. Es sei objektiv sittenwidrig ein Fahrzeug in den Verkehr zu bringen, dessen Motorsteuerungssoftware bewusst so programmiert sei, dass die zulässigen Grenzwerte für den Emissionsausstoß nur mit Hilfe einer unzulässigen Abschalteinrichtung lediglich auf dem Prüfstand eingehalten werden, führte das OLG Frankfurt aus.

Die Kläger haben daher Anspruch auf Schadenersatz. Gegen Rückgabe des Fahrzeugs können sie die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung verlangen.

Unter dem Code 23X6 musste Audi auf Anordnung des KBA diverse Rückrufe durchführen, damit bei den betroffenen Modellen eine unzulässige Abschalteinrichtung entfernt wird. „Betroffene Audi-Käufer haben gute Chancen, Schadenersatzansprüche bei Fahrzeugen mit 3-Liter-Dieselmotor des Typs EA 896 bzw. EA 897 durchzusetzen. Neben dem OLG Frankfurt haben unter anderem auch die Oberlandesgerichte Naumburg und Koblenz Audi zu Schadenersatz verurteilt“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

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