Abgasskandal – BMW vom OLG Bamberg zu Schadenersatz verurteilt

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Das OLG Bamberg hat BMW im Abgasskandal mit Urteil vom 31. Juli 2023 wegen der Verwendung eines Thermofensters bei der Abgasreinigung zu Schadenersatz verurteilt (Az.: 5 U 172/22). Das Thermofenster stelle eine unzulässige Abschalteinrichtung dar. BMW habe sich zumindest fahrlässig verhalten und müsse dem Kläger gemäß der Rechtsprechung des BGH den sog. Differenzschaden ersetzen.

Der BGH hat am 26. Juni 2023 entschieden, dass im Abgasskandal schon bei Fahrlässigkeit Ansprüche auf Schadenersatz bestehen. „Anders als bei Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung besteht bei Fahrlässigkeit nicht der Anspruch auf vollständige Rückabwicklung des Kaufvertrags, sondern Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens, der laut BGH zwischen 5 und 15 Prozent des Kaufpreises beträgt“, sagt Rechtsanwalt Dr. Ingo Gasser. Zudem muss der Käufer das Fahrzeug nicht an den Hersteller zurückgeben, sondern kann es behalten.

In dem Fall vor dem OLG Bamberg ging es um einen BMW X1 sDrive 18d mit der Schadstoffklasse Euro 6. Für das Modell liegt zwar kein Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamts vor. Der Kläger machte dennoch Schadenersatzansprüche wegen der Verwendung eines Thermofensters bei der Abgasreinigung geltend. Durch das Thermofenster arbeitet die Abgasrückführung in einem festgelegten Temperaturrahmen zwar vollständig, aber bei niedrigeren und höheren Temperaturen werde sie reduziert, so dass der Stickoxid-Ausstoß steigt.

Der EuGH hat entschieden, dass ein Thermofenster, das schon bei üblichen Temperaturen im überwiegenden Teil des Jahres zu einer Reduzierung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems und damit auch zu einem Anstieg der Emissionen führt, eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellt. Das OLG Bamberg folgte dieser Sichtweise und beurteilte das Thermofenster als unzulässige Abschalteinrichtung.

Die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung allein, reiche zwar nicht aus, um von einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung auszugehen, so das OLG Bamberg. Allerdings haben EuGH und BGH entschieden, dass Schadenersatzansprüche schon bei Fahrlässigkeit des Autoherstellers bestehen. Zumindest Fahrlässigkeit könne BMW vorgeworfen werden. Denn der Autobauer habe für das Fahrzeug eine Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt und damit bestätigt, dass es den europäischen Vorgaben entspricht. Das sei aber nicht der Fall, weil BMW eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters verwendet habe, entschied das OLG Bamberg. Weiter machte es deutlich, dass BMW sich auch nicht auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum berufen könne, da die Zulässigkeit eines Thermofensters von jeher umstritten gewesen sei. BMW hätte sich daher nicht darauf verlassen können, dass ein Thermofenster bei der Abgasreinigung nicht als unzulässige Abschalteinrichtung eingestuft werde.

Der Kläger habe Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens, den das OLG mit 10 Prozent des Kaufpreises, rund 3.700 Euro bezifferte.

„Die verbraucherfreundliche Rechtsprechung des BGH, dass Schadenersatzansprüche im Abgasskandal schon bei Fahrlässigkeit bestehen, zeigt Wirkung. Davon können nicht nur BMW-Kunden profitieren, sondern auch die Käufer von Fahrzeugen anderer Autohersteller wie Mercedes, Audi, VW oder Opel mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung“, sagt Rechtsanwalt Dr. Gasser, Kooperationspartner der IG Dieselskandal.

Mehr Informationen: https://www.ingogasser.de/abgasskandal-2023-erfolgreich-klagen/



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