Abgasskandal EA 189 u. a.; kann ich jetzt noch klagen?

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Immer noch haben viele Geschädigte mit einem EA 189 Motor ihre Ansprüche gegen die Volkswagen AG nicht oder nicht gerichtlich geltend gemacht.

Möglich ist dies z. B. dann noch, wenn die Geschädigten sich zunächst an der Musterfeststellungsklage beteiligt und sich vor dem 01.10.2019 wieder abgemeldet haben. Dann ist die Verjährung noch 6 Monate gehemmt und somit eine Klageeinreichung bis 6 Monate nach der Rücknahme möglich, ohne dass ein relevantes Verjährungsrisiko besteht.

Aber auch danach ist eine Klage voraussichtlich noch möglich, da nach ganz überwiegender Auffassung Ende 2018 noch keine Verjährung eintrat, so aktuell etwa LG Weiden, Urteil vom 29.11.2019 – 11 O 248/19 Rn., 46f:

„§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB regelt als notwendige Voraussetzung neben dem Entstehen des Anspruchs für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist, dass der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Zwar war nach der Bekanntgabe der Unregelmäßigkeiten das mediale Echo durchaus groß und es wurden auch Internetseiten geschaltet, die es Fahrzeugeigentümern ermöglichen sollten, festzustellen, ob auch das Motoraggregat ihres Fahrzeugs betroffen war. Die Beklagte hat jedoch stets geleugnet und bestreitet dies auch nach wie vor, dass es sich bei der streitgegenständlichen Software um eine illegale Abschalteinrichtung i.S. des Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) 715/2007 handelt. (...). Erst ab dem Zeitpunkt, ab dem die Fahrzeugeigentümer individuell durch die Schreiben der Beklagten oder ihrer Tochterfirmen bzw. des Kraftfahrtbundesamtes erfuhren, dass zum einen ihr Fahrzeug von der Manipulation ebenfalls betroffen war und das angebotene Software-Update vorzunehmen sei, ansonsten die Stilllegung des Fahrzeugs drohe, waren nach Auffassung der Kammer die Voraussetzungen für den Beginn der Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 1 BGB gegeben, (...).“

Dann ist die Verjährung für die Dauer der MFK zzgl. 6 Monate gehemmt und diese Dauer kann zum 31.12.2019 addiert werden. Dieser Zeitpunkt ist dann der mögliche Eintritt der Verjährung.

Mit der Argumentation des LG Weiden wird man aber für Geschädigte, die sich nicht an der Musterfeststellungsklage beteiligt haben, auch noch im Jahr 2020 Ansprüche geltend machen können, denn vor dem 01.01.2017 hatten die Geschädigten regelmäßig keine Kenntnis von den illegalen Abschalteinrichtungen und der drohenden Zwangsstilllegung.

Aber auch zahlreiche Modelle mit 3,0-Liter-Modellen (EA 897) des VW-Konzerns und Fahrzeuge anderer Hersteller sind vom Abgasskandal betroffen.

Gerne prüfen wir für Sie auch, ob Sie konkret betroffen sind.

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RA Koch bearbeitet derzeit zahlreiche gerichtliche Verfahren sowohl gegen die Volkswagen AG als auch gegen andere Hersteller und Herstellerbanken sowie herstellerunabhängige Banken.

RA Koch ist zudem Kooperationsanwalt der IG Dieselskandal (www.ig-dieselskandal.de).



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