Abgasskandal: Immer mehr Gerichte verneinen Verjährung Ende 2018; jetzt noch klagen!

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Immer mehr Gerichte entscheiden zulasten der Volkswagen AG, auch wenn die Kläger erstmals gerichtlich 2019 gegen die Volkswagen AG vorgegangen sind, um Ansprüche nach § 826 BGB (vorsätzlich sittenwidrige Schädigung) bei Fahrzeugen mit Motoren des Typs EA189 geltend zu machen.

Volkswagen verteidigt sich in diesen Fällen zusätzlich mit der Einrede der Verjährung uns trägt seitenlang die mediale Berichterstattung Ende 2015 vor, der sich niemand hätte verschließen können, sodass die Kläger schon im Jahr 2015 Kenntnis erlangt hätten oder grob fahrlässig in Unkenntnis waren. Dann wären Ansprüche Ende 2018 verjährt.

Das Gegenteil ist aber richtig, wie nun immer Gerichte entscheiden.

Das LG Offenburg hatte schon dies bereits mit Urteil vom 21.08.2019 entschieden LG Offenburg (2. Zivilkammer), 2 O 57/19.

Für den Beginn der Verjährung schon im Jahr 2015 (mit der Folge des Ablaufs Ende 2018) muss der Geschädigte Kenntnis seiner konkreten Betroffenheit haben oder diese Kenntnis grob fahrlässig nicht erlangt haben. Das LG Offenburg zu den Anforderungen an eine grob fahrlässige Unkenntnis aaO:

„Ein grob fahrlässiges Verhalten in eigener Sache vermag das Gericht hierin jedoch nicht zu sehen. In diesem Zusammenhang ist schließlich auch das Verhalten der Beklagten nach Bekanntwerden der Vorwürfe zu sehen. So führt die Beklagte in ihrer Pressemitteilung vom 22.09.2015 unter anderem aus, dass die Steuersoftware bei der Mehrheit der betroffenen Motoren keinerlei Auswirkungen habe. 

In einer weiteren Pressemitteilung vom 29.09.2015 teilte die Beklagte mit, dass an einer Umrüstung gearbeitet werde und die betroffenen Kunden in den nächsten Wochen und Monaten informiert würden. 

Die Beklagte verfolgte mithin eine Strategie, bei der die vorgenommenen Manipulationen am Abgasrückführungssystem verharmlost und gleichzeitig eine enge Einbindung der betroffenen Fahrzeugbesitzer in Aussicht gestellt wurde.“

Ebenso entschied dies nun auch das LG Osnabrück mit Urteil vom 03.09.2019, 6 O 918/19.

Das LG Osnabrück führte aus, dass für den Beginn der Verjährung die Kenntnis des Anspruchstellers erforderlich sei, dass Führungspersonal des Herstellers für den Einsatz der Software verantwortlich gemacht werden könne. 

Dabei sei die tatsächliche Lage 2015 aber noch ungeklärt gewesen. Letztlich sei bis heute der Öffentlichkeit nicht bekannt, wer bei der Beklagten über Entwicklung und Einsatz der Software entschieden habe. 

Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsache bestehe daher nicht.

Noch weiter geht das LG Trier in einer aktuellen Entscheidung vom 19.09.2019, 5 O 417/18.

Nach Auffassung des LG Triers hat die Verjährung bis heute nicht zu laufen begonnen.

Diese laufe vielmehr erst an, wenn eine zutreffende Einschätzung der Rechtslage für die vom Abgasskandal Betroffenen möglich sei. 

In der Tat hat der BGH, Urteil vom 28.10.2014 – XI ZR 348/13, bereits entscheiden, dass eine unklare Rechtslage den Verjährungsbeginn hinausschiebt und er erst bei einer gefestigten OLG-Rechtsprechung dann zu laufen beginnt. Das wäre vorliegend dann im Jahr 2018 als Beginn der Verjährung anzunehmen.

Mithin können Geschädigte auch jetzt noch ihre Ansprüche gegen Volkswagen nach § 826 BGB geltend machen, wobei Geschädigte zur Sicherheit noch 2019 aktiv werden sollten.

Wir bieten hierzu eine kostenfreie Ersteinschätzung. In diesem Kontext können dann auch mögliche Alternativen (etwa Widerruf beim finanzierten Autokauf) oder andere erwogen werden. 

RA Koch bearbeitet derzeit zahlreiche gerichtliche Verfahren sowohl gegen die Volkswagen AG wegen deliktischer Haftung als auch gegen die Volkswagen Bank GmbH und ihre Niederlassungen wegen des Widerrufs von Finanzierungen.

Auch zahlreiche Verfahren gegen andere Hersteller und Herstellerbanken sowie herstellerunabhängige Banken werden von ihm geführt.

RA Koch ist zudem Kooperationsanwalt der IG Dieselskandal (www.ig-dieselskandal.de).



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