Abgasskandal – LG Duisburg spricht Schadensersatz bei VW Golf mit Motor EA 288 zu

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Der VW-Abgasskandal um Fahrzeuge mit dem Dieselmotor EA 189 schlägt seit Herbst 2015 hohe Wellen. Zahlreiche Gerichte haben seitdem den geschädigten Autokäufern Schadensersatz zugesprochen, weil VW sie durch die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung vorsätzlich sittenwidrig geschädigt habe.

Nun gibt es Anzeichen, dass sich der Dieselskandal beim Nachfolgemotor EA 288 fortsetzen könnte. Der SWR berichtete vor wenigen Wochen, dass auch in diesem Motor möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz kommt und die Staatsanwaltschaft Braunschweig ließ Anfang Dezember die Geschäftsräume von VW in Wolfsburg im Zusammenhang mit dem Motor EA 288 durchsuchen.

„Die Vorwürfe einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei Fahrzeugen mit dem Motor EA 288 sind nicht neu und beschäftigen bereits die Gerichte. Das Landgericht Duisburg hat unter dem Aktenzeichen 1 O 231/18 einem betroffenen Verbraucher schon im Oktober 2018 Schadensersatz zugesprochen“, sagt Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung.

In dem Fall vor dem LG Duisburg hatte der Kläger im Januar 2017 einen VW Golf VII Variant 1,6 Liter TDI, Erstzulassung 2015, bei einem Händler als Gebrauchtwagen gekauft. In dem Fahrzeug wird der Dieselmotor des Typs EA 288 mit der Abgasnorm Euro 6 verwendet.

Der Kläger machte Schadensersatzansprüche geltend, da in dem Wagen eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet werde. Dadurch würden im Fahrbetrieb mehr Stickoxide ausgestoßen. Dies entspreche nicht den Vorgaben der Typengenehmigung. Bei Kenntnis der Manipulationen hätte er das Fahrzeug nicht gekauft.

Das LG Duisburg stellte fest, dass der Kläger einen Anspruch auf Schadensersatz habe. Denn der von ihm gekaufte VW Golf VII weise in erheblichem Maße nicht die Eigenschaften auf, die ein Käufer erwarten dürfe. VW habe dieses Fahrzeug auf den Markt gebracht und den Käufer dadurch vorsätzlich sittenwidrig geschädigt.

In dem Fahrzeug sei eine Software verbaut, die dafür sorge, dass der Stickoxid-Ausstoß auf dem Prüfstand die Grenzwerte einhält. Im realen Straßenbetrieb sei die erhöhte Abgasrückführung aber nicht aktiv, sodass die Grenzwerte überschritten werden, führte das Gericht aus. VW hält diese Abschalteinrichtung für zulässig und argumentiert, dass es für die Typengenehmigung auf den Schadstoffausstoß im realen Fahrbetrieb nicht ankomme.

Dieser Argumentation erteilte das Gericht eine klare Absage. Dass es für die Typengenehmigung auf den Schadstoffausstoß im realen Straßenverkehr nicht ankomme, sei unerheblich. Ein Fahrzeug müsse nicht nur die Anforderungen der Typengenehmigung erfüllen, sondern auch die Erwartungen, die ein Käufer aufgrund einer solchen Genehmigung an das Fahrzeug haben darf. Dazu gehöre, dass Messungen auf dem Prüfstand den Stickoxid-Ausstoß im üblichen Verkehr abbilden – wenn auch unter Laborbedingungen. Wenn die Grenzwerte aber selbst unter diesen Laborbedingungen nur durch den Einsatz einer Software erreicht werden, die im Realbetrieb nicht aktiv ist, müsse ein Käufer das nicht hinnehmen, so das Gericht.

Der VW Golf VII 1,6 TDI des Klägers weise in erheblicher Weise andere Eigenschaften auf, als dies aufgrund der Zulassung nach der Euro-6-Norm zu erwarten war. Dem Kläger sei durch den Abschluss eines Kaufvertrags über ein Fahrzeug, das er so nicht gewollt hat, ein Schaden entstanden. Er könne daher die Erstattung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs und abzüglich einer Nutzungsentschädigung verlangen, entschied das LG Duisburg.

„Die Anzeichen, dass VW auch beim Motortyp EA 288 eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet hat, verdichten sich. Ob es einen Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamts gegeben hat, ist dabei nicht entscheidend. Betroffene VW-Kunden haben daher ähnlich wie bei Fahrzeugen mit dem Vorgängermotor EA 189 gute Aussichten, Schadensersatzansprüche durchzusetzen“, sagt Rechtsanwalt Dr. Hartung, Kooperationspartner der IG Dieselskandal.

Mehr Informationen: www.pkw-rueckgabe.de



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