Abgasskandal: LG Siegen urteilt verbraucherfreundlich – Käufer eines Seat Leon erhält Geld zurück

  • 1 Minuten Lesezeit

Wie zahlreiche andere Gerichte sieht auch das Landgericht Siegen VW im Abgasskandal in der Haftung. Die Abgasmanipulationen bei Fahrzeugen mit dem Motor EA 189 stellen einen nicht unerheblichen Mangel dar. Durch das Inverkehrbringen eines manipulierten Fahrzeugs sei der Tatbestand der vorsätzlichen sittenwidrigen Täuschung erfüllt, urteilte das LG Siegen bereits im vergangenen November (Az.: 1 O 118/17).

Geklagt hatte ein Verbraucher, der einen Seat Leon bei einem Vertragshändler gekauft hatte. In dem Pkw wurde die Manipulationssoftware verwendet, die dafür sorgte, dass die Grenzwerte für den Stickoxid-Ausstoß eingehalten wurden, während im regulären Straßenverkehr deutlich mehr Emissionen ausgestoßen wurden. Dadurch weise das Fahrzeug einen erheblichen Mangel auf, argumentierte der Käufer. Die Emissionswerte seien für ihn ein Kaufkriterium gewesen. Über den tatsächlichen Stickoxid-Ausstoß sei er getäuscht geworden. Daher erklärte der Verbraucher die Anfechtung des Kaufvertrags und vorsorglich den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Das LG Siegen folgte der Argumentation in weiten Teilen. Durch die Manipulationssoftware weise das Fahrzeug einen Mangel auf. VW habe das Fahrzeug mit manipulierten Abgaswerten in den Verkehr gebracht und den Käufer sittenwidrig getäuscht. Der Kläger habe daher Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer.

„Wie das Landgericht Siegen haben inzwischen auch schon zahlreiche andere Gerichte entschieden, dass VW sich durch die Abgasmanipulationen schadensersatzpflichtig gemacht hat. Für die geschädigten Käufer lohnt es sich durchaus, ihre Rechte im Abgasskandal geltend zu machen. Allerdings sollten sie handeln, da am 31.12.2018 die Ansprüche gegen VW verjähren“, sagt Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung, Kooperationsanwalt der IG Dieselskandal.

Mehr Informationen finden Sie auf der Kanzleihomepage.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung

Beiträge zum Thema