Abgasskandal – Schadenersatz für Porsche Cayenne

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Der Abgasskandal ist auch an Porsche nicht spurlos vorüber gegangen. Auf Anordnung des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) mussten verschiedene Modelle des Porsche Macan und Porsche Cayenne zurückgerufen werden, damit eine unzulässige Abschalteinrichtung entfernt wird. Da Audi innerhalb des VW-Konzerns für die Entwicklung und Herstellung der großvolumigen Dieselmotoren mit 3 bzw. 4,2 Litern Hubraum verantwortlich war, können auch Porsche-Käufer im Dieselskandal Schadenersatzansprüche gegen die Konzernschwester Audi haben.

Auch ein Urteil des OLG Zweibrücken zeigt, dass Audi als Motorenherstellerin im Porsche-Abgasskandal in der Haftung steht (Az.: 4 U 217/20). Konkret ging es in dem Verfahren um einen Porsche Cayenne S Diesel 4,2 Liter mit der Abgasnorm Euro. 5. Für das Modell lag ein Rückruf des KBA wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung vor.

Der Kläger machte daher Schadenersatzansprüche geltend. Wurde seine Klage in erster Instanz noch abgewiesen, hatte sie im Berufungsverfahren am OLG Zweibrücken Erfolg. In dem Motor komme die sog. Aufheizstrategie zum Einsatz. Diese bewirkt, dass der Stickoxid-Ausstoß im Prüfmodus reduziert wird. Unter normalen Betriebsbedingungen im realen Straßenverkehr ist diese Funktion jedoch kaum aktiv, so dass die Stickoxid-Emissionen ansteigen.

Das OLG Zweibrücken stellte klar, dass es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung handele, die nahezu nur unter Bedingungen wie sie im Prüfstand herrschen aktiv ist. Als Herstellerin des Motors stehe die Audi AG in der Haftung und müsse Schadenersatz leisten. Gegen Rückgabe des Fahrzeugs kann der Kläger die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer verlangen.

„So wie das OLG Zweibrücken haben schon zahlreiche Gerichte entschieden, dass Porsche-Käufer im Abgasskandal Schadenersatzansprüche geltend machen können, u.a. auch das OLG Schleswig“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. Selbst wenn die Verjährung der Ansprüche wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB schon eingetreten sein sollte, kann immer noch der Anspruch auf den sog. Restschadenersatz gemäß § 852 BGB geltend gemacht werden, sofern das abgasmanipulierte Fahrzeug als Neuwagen gekauft wurde. Dieser Anspruch verjährt erst auf den Tag genau zehn Jahre nach Kauf des Autos. Auch beim sog. Restschadenersatz kann der Käufer gegen Rückgabe des Fahrzeugs die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer verlangen.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

Mehr Informationen: https://bruellmann.de/abgasskandal





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