Abgasskandal: Schadensersatz bei Audi Q3 – LG Trier: Keine Verjährung

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Das Landgericht Trier hat VW im Abgasskandal mit Urteil vom 9. April 2020 zu Schadensersatz verurteilt (Az.: 5 O 463/19). Volkswagen muss einen Audi zurücknehmen und den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung erstatten. Das Urteil hat Hartung Rechtsanwälte für seinen Mandanten durchgesetzt.

Das Gericht stellte klar, dass die Schadensersatzansprüche nicht verjährt sind und machte auch deutlich, dass die Verjährungsfrist möglicherweise noch gar nicht begonnen hat. Da es noch kein höchstrichterliches Urteil durch den BGH gebe, sei die Rechtslage ungeklärt. Dadurch könne sich der Beginn der Verjährung verzögern. „Demnach beginnt die dreijährige Verjährungsfrist erst, wenn es ein Urteil des BGH gibt. Dementsprechend können Schadensersatzansprüche im Abgasskandal bei Fahrzeugen mit dem Motor EA 189 immer noch geltend gemacht werden und sind noch nicht verjährt. Das erste Urteil des BGH im Abgasskandal wird am 25. Mai erwartet“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung.

In dem vorliegenden Fall hatte der Kläger im September 2014 einen Audi Q3 mit dem Motor EA 189 und der Abgasnorm Euro 5 gekauft. Das Fahrzeug war von den Abgasmanipulationen betroffen. Der Kläger machte daher Ende 2019 Schadensersatzansprüche geltend.

Das Landgericht Trier sprach dem Kläger Schadensersatz zu und wies auch die Einrede von VW, dass die Ansprüche Ende 2018 verjährt seien, zurück.

Das Gericht stellte zunächst fest, dass der Motor des Typs EA 189 in dem Audi Q3 durch die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung mangelhaft sei. Die zulässigen Abgaswerte seien nur aufgrund der Abgasmanipulationen eingehalten und Behörden, Händler und Käufer getäuscht worden. Diese Täuschung sei auch kausal für die Kaufentscheidung des Klägers gewesen. Er habe davon ausgehen dürfen, dass das Fahrzeug den gesetzlichen Vorgaben entspricht und die Typengenehmigung nicht nur durch Täuschung erlangt wurde.

Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadensersatz, der Kaufvertrag müsse rückabgewickelt werden, so das Gericht. Gegen Rückgabe des Fahrzeugs müsse VW den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer erstatten. Der Kläger hatte den Audi Q3 für ca. 38.500 Euro gekauft und fuhr knapp 85.000 Kilometer mit dem Wagen. Nach Abzug der Nutzungsentschädigung in Höhe von 13.100 Euro erhält er noch ca. 25.400 Euro plus Zinsen.

Zur Verjährung stellte das Gericht noch klar, dass die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von seinem Anspruch erlangt hat. Die Ad-hoc-Meldung von VW aus dem September 2015 zu Unregelmäßigkeiten bei Dieselmotoren des Typs EA 189, die folgende Berichterstattung in den Medien oder die Möglichkeit auf einer Internet-Plattform die Betroffenheit des eigenen Fahrzeugs zu prüfen, reiche nicht aus, um die Kenntnis vorauszusetzen. Schreiben von VW an die Autobesitzer wurden vielmehr erst 2016 und zum Teil erst 2017 versandt, so das Gericht. Demnach sei der Verjährungsbeginn nicht schon Ende 2015, sondern frühestens Ende 2016 denkbar. Somit trete eine Verjährung frühestens Ende 2019 ein. Selbst dies könnte aber problematisch sein. Aufgrund der ungeklärten Rechtslage könne sich der Verjährungsbeginn noch weiter verzögert haben, führte das LG Trier weiter aus.

„Schadensersatzansprüche können demnach immer noch geltend gemacht werden. Das gilt für die Verbraucher, die sich zwar an der Musterfeststellungsklage gegen VW beteiligt, aber kein Vergleichsangebot erhalten haben, umso mehr. Sie können ihre Schadensersatzansprüche noch bis Oktober 2020 geltend machen“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung.

Mehr Informationen finden Sie auf der Kanzleihomepage.



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