Abgasskandal: VW vor dem BGH mit schlechten Karten – Annahme des Vergleichs widerrufen

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Wer im Abgasskandal das Vergleichsangebot von VW angenommen hat, kann seine Zustimmung innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt mit dem Tag der Annahme des Angebots. Wer dem Vergleich relativ spät zugestimmt hat, kann also noch den Widerruf erklären und seine Schadensersatzansprüche anschließend individuell einklagen.

„Eine Möglichkeit, die sich durchaus lohnen kann. Erst recht nach der Einschätzung des BGH zur Schadensersatzpflicht von VW und der Stellungnahme der EuGH-Generalanwältin, dass Volkswagen eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet hat“, sagt Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung.

Wer sich am Musterfeststellungsverfahren gegen VW beteiligt und das Vergleichsangebot angenommen hat, erhält eine Entschädigungssumme zwischen 1350 und 6257 Euro. Ihm könnte allerdings mehr zustehen, wie nach der Verhandlung am Bundesgerichtshof am 5. Mai deutlich wird (Az.: VI ZR 252/19).

Der BGH hat zwar noch kein Urteil gesprochen. Der Vorsitzende Richter Stephan Seiters gab aber in einer ersten Einschätzung deutlich zu erkennen, dass die Argumente von VW ihn nicht überzeugen und er den Autobauer für schadensersatzpflichtig hält. Dabei sei dem Kunden schon durch den Kauf eines Fahrzeugs mit dem Dieselmotor des Typs EA 189, bei dem die Abgaswerte manipuliert wurden, ein Schaden entstanden. Zwar deutete er auch an, dass er die Anrechnung einer Nutzungsentschädigung für VW für gerechtfertigt hält. Die könnte zum Teil aber durch den Zinsanspruch wieder aufgefangen werden.

Das Urteil wird für den 25. Mai erwartet. „Auf den Urteilsspruch können Verbraucher, die ihre Annahme des Vergleichsangebots mit VW widerrufen wollen, nicht warten. Dann ist die Widerrufsfrist abgelaufen. Daher müssen sie jetzt handeln, um ggfs. eine höhere Entschädigungssumme zu erhalten“, so Rechtsanwalt Dr. Hartung, Kooperationspartner der IG Dieselskandal.

Die Chancen Schadensersatzansprüche gegen VW durchzusetzen, sind nach der ersten Einschätzung des BGH noch einmal deutlich gestiegen. Zudem hat die EuGH-Generalanwältin am 30. April klargemacht, dass sie Abschalteinrichtungen für grundsätzlich unzulässig hält, wenn sie zu einem erhöhten Emissionsausstoß im realen Straßenverkehr führen. Ausnahmen seien nur in sehr engen Grenzen zulässig. Zu diesem Ausnahmen zählt die von VW verwendete Abschalteinrichtung im Motor EA 189 allerdings nicht. „An der Schadensersatzpflicht von VW im Abgasskandal dürften keine Zweifel mehr bestehen“, so Rechtsanwalt Dr. Hartung.

Mehr Informationen finden Sie auf der Kanzleihomepage.



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