Abgassskandal ("Dieselgate") nimmt Fahrt auf, OLG München, Urt. v 03.07.2017 (21 U 4818/16)

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Betroffene manipulierter Schummelsoftware deutscher Autobauer aus Wolfsburg und anderswo aufgepasst!

Das Oberlandesgericht München hat in seiner aktuellen Entscheidung vom 03.07.2017 (21 U 4818/16) die Voraussetzungen des Rücktritts vom Kaufvertrag präzisiert und folgende Leitsätze (sinngemäß) aufgestellt:

Ein Autohersteller ist dann Dritter im Sinne von § 123 Abs. 2 BGB – womit sich der Händler die arglistige Täuschung seitens des Herstellers dann nicht zurechnen lassen muss – wenn ein Händler, der einen Wagen mit manipulierter Software verkauft, weder in den Konzernverbund eingebunden ist noch sonst irgendwelche Beteiligungsverhältnisse zum Hersteller selbst aufweist.

Ein verkaufter Gebrauchtwagen, der über das Abgaskonzept EU 5 verfügen sollte, ist mangelhaft, wenn er vom „Abgasskandal“ betroffen ist und damit die Abgasnorm Euro 5 nicht erfüllt.

Ein Rücktritt vom Kaufvertrag wegen manipulierter Software in einem Fahrzeug erfordert grundsätzlich, dass der Käufer den Verkäufer nach § 323 Abs. 1 BGB erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung setzt.

Der Rücktritt vom Kaufvertrag ist wegen Unerheblichkeit des Mangels gemäß § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ausgeschlossen, wenn der Mangel behebbar und die Kosten seiner Beseitigung im Verhältnis zum Kaufpreis geringfügig sind. Hiervon ist auszugehen, wenn die Kosten für das Aufspielen einer neuen Software, die den Mangel beseitigt – aber auch nur dann – sich auf rund € 100,00.- und damit auf weniger als 1 % des Kaupreises belaufen.

MPH Legal Services, Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, vertritt Mandanten in zivil- und kapitalmarktrechtlichen Angelegenheiten.


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