Abgemahnt durch Weprivacy? Das neue Urteil des BGH vom 28.05.2020

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Neues Urteil des BGH

Das neue Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28.05.2020 hat Abmahner wohl aufhorchen lassen:

Der BGH hat u. a. entschieden, dass eine mithilfe eines vorangekreuzten Kästchens erteilte Einwilligung in den Einsatz von Werbecookies nicht zulässig ist.

Abmahnung von Weprivacy e. V.

Unserer Kanzlei liegt nunmehr unter Bezugnahme auf dieses Urteil eine Abmahnung seitens des Vereins Weprivacy e. V. vor.

Der Verein mahnt darin unter angeblicher Vertretung eines Herren aus Braunschweig unsere Mandantschaft wegen nicht eingeholter Einwilligung in Bezug auf GoogleAnalytics ab und verweist hierbei interessanterweise auf die Richtlinie 2002/58/EG (Cookie-Richtlinie). In der Abmahnung fordert Weprivacy auf, eine Unterlassungserklärung abzugeben (ohne jedoch ein Muster oder Ähnliches beizufügen). Der Abmahnte hat für diese 4 Wochen Zeit. Demgegenüber fordert der Verein zur Erstattung der Kosten – dies aber binnen 2 Wochen – auf.

Unsere Ansicht dazu:

Wir halten die uns vorliegende Abmahnung aus diversen Gründen für unwirksam:

  1. Erstens stellt sich die Frage, ob der Verein überhaupt zu diesen Abmahnungen befugt ist, ob eine Vollmacht vorliegt und ob der Verein eine entsprechende Zulassung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz besitzt.
  2. Zweitens scheint die Abmahnung aus diversen Gründen rechtsmissbräuchlich zu sein.
  3. Drittens haben wir Zweifel, ob der Abmahnende so überhaupt existiert, da die Adresse mit den von uns recherchierten Informationen nicht stimmt.

Empfehlung:

Sollten Sie auch eine solche Abmahnung erhalten haben, raten wir dazu, keinesfalls ohne anwaltliche Beratung die Kosten zu überweisen oder eine Unterlassungserklärung abzugeben oder gar mit dem Verein selbst Kontakt aufzunehmen, damit Sie nicht unbewusst eine Erklärung abgeben, die Ihnen später zum Nachteil gereicht.

Wie in jedem Sachverhalt gilt auch hier: Zunächst sollte geprüft werden, was der Inhalt der Abmahnung ist (es kann sein, dass der Verein diese inhaltlich zukünftig abändert), ob die Rechtsverletzung tatsächlich gegeben ist bzw. ob weitere Schritte veranlasst sind.

Keinesfalls sollten Sie auf die Abmahnung gar nicht reagieren!

Gerne beraten wir Sie! Sprechen Sie uns an!


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