Abgrenzung Arbeitsvertrag und Werkvertrag

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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat durch Urteil vom 25. September 2013 erneut entschieden, dass es für die Frage, ob zwischen zwei Personen ein Dienstvertrag oder aber einen Werkvertrag abgeschlossen wurde, nicht etwa auf den Wortlaut oder gar die Überschrift des Vertrages ankommt. Vielmehr ist maßgeblich eine Gesamtschau sämtlicher Umstände des Einzelfalles. Insbesondere wird abgestellt auf die tatsächliche Tätigkeit. Widersprechen sich Vereinbarung und tatsächliche Durchführung, ist Letztere maßgebend.

Nach § 631 BGB wird der Unternehmer durch einen Werkvertrag zur Herstellung des besprochenen Werkes verpflichtet. Gegenstand eines solchen Werkvertrages ist also die Herstellung oder Veränderung einer Sache oder ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg. Demgegenüber ist Gegenstand eines Dienstvertrages nach § 611 Abs. 1 BGB die Tätigkeit als solche. Eine besondere Form des Dienstvertrages ist der Arbeitsvertrag.

In der Praxis kommt es oft vor, dass zwar ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen wird, der als Werkvertrag bezeichnet ist und auch Klauseln enthält, die für die Existenz eines Werkvertrages sprechen, dass aber tatsächlich eine Tätigkeit vorliegt, die wesentliche Züge eines Arbeitsverhältnisses trägt. Merkmale hierfür sind etwa die permanente Anwesenheit des Unternehmers/Arbeitnehmers im Betrieb des Auftraggebers/Arbeitgebers, die Beachtung von Arbeitszeiten, die Weisungsgebundenheit, die Benutzung von Ressourcen des Auftraggebers/Arbeitgebers etc.

Bereits in der Vergangenheit hatte das Bundesarbeitsgericht sowie andere Obergerichte festgestellt, dass der Wortlaut eines Vertrages dann nicht maßgeblich ist, wenn Widersprüche bestehen zwischen vertraglicher Vereinbarung und tatsächlicher Tätigkeit. Diese Grundsätze wurden nun durch das Bundesarbeitsgericht durch die Entscheidung vom 25. September 2013 noch einmal bestätigt.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. September 2013,10 AZR 282/12

Rechtsanwalt Daniel Krug


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