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Ablauf Steuerstrafverfahren

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Wird gegen einen Betroffenen ein Steuerstrafverfahren eingeleitet, so geschieht dies meist für ihn überraschend. Es gibt Fälle in denen dem Betroffenen durch die Finanzbehörde schriftlich die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens mitgeteilt wird. In anderen Fällen erfährt der Betroffene von der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens, wenn es morgens an der Tür klingelt und dort die Steuerfahndung mit einem Durchsuchungsbefehl steht. In jedem Fall sollte sich der Betroffene möglichst frühzeitig an einen auf Steuerstrafrecht spezialisierten Verteidiger wenden.

Eine Einlassung zu Tatvorwürfen sollte immer erst nach erfolgter Akteneinsicht und sorgfältiger Erörterung der Sach- und Rechtslage mit dem Verteidiger erfolgen. Spontane Äußerungen im Rahmen der Hausdurchsuchung gegenüber den Beamten sind meist eher kontraproduktiv für den Beschuldigten.

Die Steuerhinterziehung ist in § 370 AO geregelt. Danach wird derjenige bestraft, wer gegenüber der Finanzbehörde unrichtige Angaben macht oder dieser pflichtwidrig steuerlich relevante Sachverhalte verschweigt. Hier gibt es eine ganze Reihe von Möglichkeiten.

Im Rahmen der Verteidigung geht es neben steuerrechtlichen Problemen auch oft um eine Verständigung mit dem Ziel ein möglichst geringes Strafmaß für den Mandanten zu erreichen. Auch sollte man immer mögliche Nebenfolgen im Auge behalten.  Für einen Unternehmer kann eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung nach § 35 GewO die Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit zur Folge haben.

Aufgrund der weitreichenden Folgen und der komplexen Materie lohnt es sich frühzeitig einen auf dem Gebiet des Steuerstrafrechts spezialisierten Verteidiger mit der Wahrnehmung seiner Rechte zu beauftragen.

Rechtsanwalt Philipp Adam steht Ihnen als Steuerstrafverteidiger (Weiterbildungsstudiengang in Steuerstrafrecht an der Fernuniversität Hagen) bundesweit zur Verfügung.

 


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