Veröffentlicht von:

Ablehnung der Rente wegen voller Erwerbsminderung durch Anspruch auf Teilzeit? – Anwalt hilft

  • 2 Minuten Lesezeit

Eine Rente wegen voller Erwerbsminderung kommt grundsätzlich erst dann in Betracht, wenn der Antragsteller weniger als 3 Stunden täglich arbeiten kann. Bei einem Leistungsvermögen von 3 bis unter 6 Stunden wird eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung geleistet. Die Höhe der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung unterscheidet sich dabei deutlich. Daher ist immer zu prüfen, ob dem Antragsteller nicht doch eine Rente wegen voller Erwerbsminderung aufgrund der Verschlossenheit des Arbeitsmarktes zuzusprechen ist.

Zur Frage einer Rente wegen voller Erwerbsminderung bei einem Leistungsvermögen für leichte Arbeiten im Umfang von 3 bis unter 6 Stunden hat das Landessozialgericht Hessen (LSG) mit Urteil vom 23.08.2019 – L 5 R 226/18 – wie folgt entschieden:

„(…) Der Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes steht auch nicht entgegen, dass der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum gegebenenfalls Ansprüche auf Verringerung der Arbeitszeit aus § 8 Abs. 1 TzBfG oder auf Teilzeitbeschäftigung aus § 81 Abs. 5 Satz 3 1. Halbs. SGB IX (a. F.) hätte ableiten können (…)“

Ergänzungen des Experten für Rentenrecht:

Das LSG hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob der zugunsten der Arbeitnehmer geschaffene Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit in einem Rentenverfahren gegen den Antragsteller wirken kann. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist der Teilzeitarbeitsmarkt nicht verschlossen, wenn der Versicherte einen Teilzeitarbeitsplatz tatsächlich und nicht nur vorübergehend innehat und durch die von ihm ausgeübte Erwerbstätigkeit mehr als nur geringfügige Einkünfte erzielt (BSG GS, Beschluss vom 11. Dezember 1969, GS 2/68; BSG, Urteil vom 30. September 1970, 12 RJ 180/66).

Daher war hier entscheidend, ob der Antragsteller diese gesetzliche Möglichkeit hat wahrnehmen müssen. Das LSG lehnte dies ab. Es fehle an einer entsprechenden gesetzlichen Rechtsgrundlage. Anders als im Bereich des Sozialgesetzbuches II, § 5 Abs. 3 S. 1 SGB II, gebe es keine Möglichkeit der Behörde, selbst entsprechende Anträge zu stellen und so die gesetzlichen Rechte an Stelle des Antragstellers wahrzunehmen. Darüber hinaus bestehen auch keine ungeschriebenen Mitwirkungspflichten des Klägers, zur Vermeidung einer Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes einen Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit oder auf Bereitstellung eines Teilzeitarbeitsplatzes gegenüber seinem Arbeitgeber zu stellen.

Es wird fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten dringend angeraten.

Wir helfen Ihnen gerne – bundesweit.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Raik Pentzek

Beiträge zum Thema