Ablehnung durch RSV? Stichentscheid!

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Als auf das Rechtsschutzversicherungsrecht spezialisierte Kanzlei bieten wir Versicherungsnehmern, aber auch Kanzleien an, bei einer Ablehnung der RSV einen Stichentscheid zu erstellen. Hierzu ein paar Hintergründe: 


Was ist ein Stichentscheid?
Als Stichentscheid wird eine rechtsgutachterliche Stellungnahme des Rechtsanwaltes bezeichnet, der die Deckungsablehnung des Rechtsschutzversicherers gutachterlich überprüft und in seinem Ergebnis beide Seiten (Versicherer und Versicherungsnehmer) bindet.

Wann ist ein Stichentscheid statthaft?
Mittels Stichentscheides können nur die Ablehnungsgründe der „mangelnden Erfolgsaussichten“ und „Mutwilligkeit“ überprüft werden. Weitere Einwendungen (etwa Vorvertraglichkeit, Risikoausschlüsse, etc.) sind einer solchen Vorgehensweise nicht zugänglich.

Wer wählt den Gutachter (Rechtsanwalt) aus?
Im Gegensatz zum Schiedsgutachten wird der begutachtende Rechtsanwalt von dem Versicherungsnehmer selbst und nicht von der Rechtsanwaltskammer bestimmt.

Geht der Stichentscheid immer?

Der Versicherer ist nach § 128 S. 1 VVG verpflichtet, in den Versicherungsbedingungen (ARB) ein Gutachterverfahren zur Überprüfung seiner Erfolgsaussichtenablehnung vorzusehen. In der Ablehnung muss der Versicherungsnehmer auf das Gutachterverfahren hingewiesen werden, § 128 S. 2 VVG. In der Praxis kommt neben dem Stichentscheidsverfahren auch das Schiedsgutachten in Betracht. Bei der Wahl des Gutachterverfahrens ist der Versicherer frei. Werden beide Möglichkeiten angeboten, entscheidet der Versicherungsnehmer.

Wer trägt die Kosten des Gutachtens?
Dem begutachtenden Rechtsanwalt steht eine Geschäftsgebühr nach 2300 VV RVG zu. Die Kosten hierfür trägt der Versicherer - immer und unabhängig vom Ergebnis.

Was ist zu beachten?
Ein Stichentscheid muss sämtliche Ablehnungsgründe des Versicherers gutachterlich behandeln und auch die gegen den Versicherungsnehmer streitenden Argumente berücksichtigen. Ein Parteigutachten entfaltet keine Bindungswirkung. Daneben sind der Streitstoff und das Prozessrisiko darzustellen. Für den Maßstab der hinreichenden Erfolgsaussichten gilt der Maßstab des Prozesskostenhilfegesuchs (§ 114 ZPO). Alle Voraussetzungen sind anschaulich in der Entscheidung des BGH vom 17. Januar 1990, Az. IV ZR 214/88 aufgeführt.

Bindet der Stichentscheid den Versicherer immer?
Im Grundsatz ja – es sei denn er weicht gröblich von der Sach- und Rechtslage ab. Beruft sich der Versicherer auf die fehlende Bindungswirkung, muss er dies im Gerichtsprozess darlegen und beweisen. Der Stichentscheid führt also in jedem Fall zu einem versicherungsnehmerfreundlicherem Prüfungsmaßstab des Gerichts in einem Deckungsverfahren.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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