Abmahnung 2010: Altfälle werden von Waldorf Frommer i.A.d. Constantin Film Verleih u.a. verfolgt!

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Abmahnung aus 2010: Waldorf Frommer für Constantin Film Verleih - Bei Altfällen droht Mahnbescheid!

Derzeit greifen die Rechtsanwälte Waldorf Frommer im Auftrag der Constantin Film GmbH, Sony Music Entertainment Germany GmbH und anderen Verlagen vermehrt Altfälle vorwiegend aus dem Jahr 2010 auf. Konkret geht es beispielsweise um eine Abmahnung für Constantin Film Verleih GmbH, die ein Anschlussinhaber mit Abmahnung vom 05.02.2010 erhalten hat. Auf diese Abmahnung hat der Anschlussinhaber selbst reagiert und den Rechtsanwälten Waldorf Frommer, damals noch unter Waldorf firmierend, eine modifizierte Unterlassungserklärung geschickt.

Mit Schreiben vom 28.07.2010 erhielt der Anschlussinhaber erneut Post von den Rechtsanwälten Waldorf, in dem mitgeteilt wird, dass die Unterlassungsansprüche durch Unterzeichnung und Rücksendung der Unterlassungserklärung zwischenzeitlich erfüllt worden seien. Ein fristgerechter Zahlungseingang konnte jedoch nicht festgestellt werden. Der Anschlussinhaber wird erneut aufgefordert, die geforderte pauschale Zahlung von 956,00 € unter Fristsetzung bis 11.08.2010 zu bezahlen.

Nachdem der Anschlussinhaber auch auf diese erneute Zahlungsaufforderung nicht reagiert hat, wurde er abermals von den Rechtsanwälten Waldorf Frommer mit Schreiben vom 22.09.2011 unter Hinweis auf die BGH Entscheidung vom 12.05.2011, wonach eine tatsächliche Vermutung dafür bestehe, dass der Anschlussinhaber für die Rechtsverletzung verantwortlich sei, aufgefordert nunmehr eine verminderte Zahlung von noch 800,00 € zu leisten. Gleichzeitig wurde eine Ratenzahlung angeboten.

Anmerkung:

Auf die erneute Zahlungsaufforderung sollte unbedingt reagiert werden, da regelmäßig das gerichtliche Mahnverfahren droht.

Der Hinweis der Rechtsanwälte Waldorf Frommer auf die BGH Entscheidung vom 12.05.2011 betrifft allerdings lediglich die Frage der Haftung als Täter oder Teilnehmer der Urheberrechtsverletzung. Es besteht zwar zunächst eine Vermutung für die Täterschaft. Diese Vermutung kann jedoch im Rahmen der Darlegungslast entkräftet werden, wenn z.B. ein Dritter ohne Kenntnis des Anschlussinhabers den Download mittels Tauschbörse vorgenommen hat bzw. weitere Personen Zugang zum Internet gehabt haben, die für die Rechtsverletzung verantwortlich sein könnten. Dann kommt lediglich noch eine Haftung als Störer in Betracht, wenn zumutbare Prüfungspflichten verletzt worden sind. Im Falle der Störerhaftung ist der Anschlussinhaber verpflichtet, die Kosten der Abmahnung zu erstatten, die sich bei den Abmahnungen der Rechtsanwälte Waldorf Frommer regelmäßig auf 506 EUR belaufen.

In Einzelfällen ist eine Störerhaftung nicht gegeben, nämlich dann, wenn beispielsweise das WLAN mit der im Kaufzeitpunkt marktüblichen Sicherung versehen war und gleichwohl ein Dritter von außen in das WLAN Netz eingedrungen ist und mittels WLAN über eine Tauschbörse den Download ohne Wissen und Wollen des Anschlussinhabers vorgenommen hat. Die Frage, ob der Anschlussinhaber für Rechtsverletzungen seiner volljährigen Familienangehörigen als Störer verantwortlich gemacht werden kann, ist obergerichtlich nicht geklärt. Allerdings ist die Tendenz verschiedener Gerichtsbezirke, z.B. in Hamburg, erkennbar, eine Störerhaftung in diesen Fällen zu bejahen.

Denkbar ist auch, dass eine fehlerhafte Ermittlung der IP-Adresse vorliegt. Eine Haftung des Anschlussinhabers scheidet dann selbstverständlich aus. In diesen Fällen wäre dann zu überlegen, durch eine negative Feststellungsklage die Unbegründetheit der Abmahnung gerichtlich geltend zu machen. Im Falle des Obsiegens wäre dann der „Abmahner" verpflichtet, die Kosten der Verteidigung zu erstatten. Ein solches Vorpreschen ist allerdings nur in klaren Fällen zu empfehlen.

Wenn der Anschlussinhaber auch aufgrund der neuerlichen Zahlungsaufforderung keine Reaktion zeigt, erhöhen die Rechtsanwälte Waldorf Frommer regelmäßig dann in einem weiteren Schreiben die aufgestellten Forderungen, um diese dann in einem weiteren Schritt per Mahnbescheid geltend zu machen.

Sollte Sie bereits einen Mahnbescheid erhalten haben, ist aufgrund der laufenden Widerspruchsfrist von 2 Wochen unbedingt anwaltlicher Rat einzuholen.

Christian Weiner, LL.M. (Medienrecht)*

Rechtsanwalt

* Master of Laws für Medienrecht

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Anmerkung: Die KANZLEI WEINER, die Büros in Schwäbisch Hall und Karlsruhe unterhält, ist eine auf das Urheber- und Medienrecht spezialisierte Anwaltskanzlei. Die KANZLEI WEINER mit Inhaber Rechtsanwalt Christian Weiner, LL.M. (Medienrecht) berät und vertritt seit Jahren sehr erfolgreich bundesweit die rechtlichen Interessen von Internetanschlussinhabern, die wegen behaupteter Urheberrechtsverletzung mittels angeblicher Nutzung von Internettauschbörsen eine Abmahnung erhalten haben. Konsequente Spezialisierung und Ausrichtung der Rechtsgebiete sorgen dafür, dass Sie eine kompetente und vor allem auch individuelle Beratung und Vertretung erhalten.


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