Abmahnung BLUEPORT LEGAL für VfB Stuttgart 1893 AG wegen Markenrecht: Emblem und Wortmarkenverletzung VfB Stuttgart

  • 2 Minuten Lesezeit

Um dieses Video anzuzeigen, lassen Sie bitte die Verwendung von Cookies zu.

Aktuell wurde uns erneut ein markenrechtliches Abmahnschreiben des VfB Stuttgart durch die BLUEPORT LEGAL Rechtsanwälte vorgelegt.


Gegenstand des markenrechtlichen Vorwurfs ist hierbei die vermeintliche Verletzung der Wortmarke „VfB Stuttgart“, welche unter der Nummer 009602954 hier beim DPMA eingetragen ist. Auch wird die Verletzung von Wort-Bildmarken an dem Emblem des VfB Stuttgarts gerügt. Schließlich sei die Bezeichnung „VfB Stuttgart“ auch als Geschäftsbezeichnung und als Name geschützt.


1.         Was ist der konkrete Vorwurf gegenüber unserer Mandantschaft? 


Unserer Partei wird vorgeworfen, ein Holzwappen auf Kleinanzeigen.de angeboten zu haben. Das Angebot erfolgte hierbei über dem privaten Account unserer Mandantschaft und zeigt hierbei ein Wappensymbol.


Im Rahmen des Abmahnschreibens wird hierzu unsere Mandantschaft aufgefordert, eine die Wiederholungsgefahr ausräumende strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben sowie Kosten der Rechtsverfolgung auf Grundlage eines Gegenstandswertes in Höhe von 50.000,00 € zu leisten. Dies entspricht einem Betrag in Höhe von 2.002,41 €.


2.         Wie mit dieser Abmahnung umzugehen? 


Zunächst ist zu fragen, inwieweit der vorgeworfene Verstoß tatsächlich zutrifft. Ob eine Markenrechtsverletzung vorliegt oder nicht, bemisst sich im Regelfall nicht immer nur danach, ob die reine Bezeichnung verwendet wird. Eine entscheidende Rolle spielt hierbei die Frage, ob auch eine sogenannte markenmäßige Verwendung vorliegt. Vereinfacht gesprochen bedeutet dies, dass in der konkreten Verwendung des streitgegenständlichen Markenzeichens der Eindruck erweckt werden muss, dass es sich hierbei um ein Original aus dem Hause des jeweiligen Markeninhabers handelt. Ein weiterer Aspekt, der häufig bei Rüge von Markenrechtsverletzung übersehen wird, ist die Frage, inwieweit in der vorliegenden Konstellation tatsächlich ein sogenanntes Handeln im geschäftlichen Verkehr zu sehen ist. Bei einem reinen privaten Handeln ist dies im Regelfall nicht gegeben. Das Handeln im geschäftlichen Verkehr darf jedoch nicht verwechselt werden mit einem gewerblichen Handeln. Die Unterschiede sind hier fein aber klein. Ein Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz wird Ihnen dies jedoch genau erörtern können.


Es stehen daher mehrere Möglichkeiten der Verteidigung zur Verfügung. Eine Verteidigung kann einerseits in der vollumfänglichen Zurückweisung der Abmahnung bestehen, andererseits exemplarisch auch dadurch erfolgen, indem man eine modifizierte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt und sodann im Anschluss die Kosten zurückweist oder eine vergleichsweise Lösung mit der Gegenseite sucht.


Wir sind auf das Markenrecht hoch spezialisiert. Insbesondere kennen wir auch den Gegner „VfB Stuttgart“ sowie die beauftragte Kanzlei aus zahlreichen Fällen sehr gut. Wir bieten Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung an. Hierzu senden Sie uns Ihr Abmahnschreiben an ra@kanzlei-heidicker.de zu oder rufen uns unmittelbar unter 02307/1706-2 an.


Wir freuen uns auf jeden Fall auf Ihre Kontaktaufnahme. Wir vertreten Ihre Interessen bundesweit. Aufgrund der modernen Fernkommunikation ist ein persönlicher Kontakt nicht notwendig. Wir berichten unseren Mandanten immer wieder, dass wir eine geschätzte Anzahl von über 90 % unserer Mandanten tatsächlich noch nie gesehen haben. Sie aber jederzeit in unseren Kanzleiräumlichkeiten willkommen sind.




Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Jan B. Heidicker

Beiträge zum Thema