Abmahnung BMW AG durch Rechtsanwälte Klaka wegen Markenrecht

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Uns liegt erneut eine markenrechtliche Abmahnung der BMW AG vor. Das Abmahnschreiben datiert vom 11.08.2022. Gegenstand der markenrechtlichen Abmahnung ist hierbei die „M“ Markenserie.


Unsere Mandantschaft wird im Rahmen des Abmahnschreibens vorgeworfen, die Kennzeichnung „M1“ mit einem weiteren Zusatz für das Angebot von Elektrorollern benutzt zu haben.


Die BMW AG sieht hierin eine Verletzung ihrer Markenrechte.


Was wird in der Abmahnung gefordert?


In dem Abmahnschreiben wird von unserer Mandantschaft zunächst die Abgabe einer umfangreichen strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt. Daneben werden Kosten aus einem Streitwert von insgesamt 400.000,00 €, mithin zu einem Betrag in Höhe von 5.634,06 € geltend gemacht. Des Weiteren folgen Auskunftsansprüche sowie die Geltendmachung von Schadensersatzansprüche dem Grunde nach.


Wie ist mit der Abmahnung umzugehen?


Zunächst ist natürlich wie immer im Markenrecht im Einzelfall zu überprüfen, inwieweit eine Markenrechtsverletzung vorliegt. Neben der Frage, ob ein Handeln im geschäftlichen Verkehr gegeben ist, was in den meisten Fällen so sein wird, steht stets in Frage, ob das entsprechende Kennzeichen im Einzelfall auch markenmäßig verwendet wird. Unter der markenmäßigen Verwendung versteht man vereinfacht gesprochen die Frage, ob durch die konkrete Verwendung des streitgegenständlichen Kennzeichens im Einzelfall die sogenannte Herkunftsfunktion der Marke verletzt wird. In anderen Worten wird danach gefragt, ob bei einem objektiven Betrachter eine Assoziation zwischen dem Unternehmen BMW und dem verwendeten Kennzeichen des vermeintlichen Verletzers entstehen kann. Hier genügt bereits die reine Möglichkeit einer solchen Assoziation.


Im Regelfall bietet es sich an eine modifizierte strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Die Führung eines Rechtsstreites in diesem Fall ist mit erheblichen Kosten verbunden. Bei dem hier zugrunde liegenden Gegenstandswert würde das Kostenrisiko in der I. Instanz 28.669,46 € betragen. Für zwei Instanzen betrüge das Kostenrisiko 62.890,02 €.


Diese Zahlen zeigen eindrücklich, dass im Falle einer markenrechtlichen Abmahnung durch einen der großen Automobilkonzerne stets fachanwaltlicher Rat gefragt ist. Hier sind etwaige Experimente fehl am Platz. Ein Experte im Markenrecht dürfte ohne Wenn und Aber in Fällen dieser Art erforderlich sein.


Auch wenn feststeht, dass eine Markenrechtsverletzung gegeben sein dürfte, lassen sich in dem Stadium der Abmahnung stets noch solche Ergebnisse erreichen, die eine erhebliche Schadensminderung auf Seiten des Abgemahnten darstellen können.

Wie können wir Ihnen als Markenanwälte helfen?

Wir als Fachanwaltskanzlei für gewerblichen Rechtsschutz sind auf das Markenrecht hoch spezialisiert. Herr Rechtsanwalt Jan B. Heidicker verfügt als Fachanwalt in diesem Bereich über eine hohe Expertise und schaut mittlerweile auf eine vierstellige Anzahl von allein markenrechtlichen Abmahnungen zurück. Neben der tagtäglichen Verteidigung von markenrechtlichen Abmahnungen stehen wir Ihnen auch bei der Anmeldung, der Beratung und auch der Überwachung Ihrer Marken zur Verfügung. Auch setzen wir Ihre Markenrechte erfolgreich gegen Verletzer durch.


Sollten Sie auch eine Abmahnung der BMW AG erhalten haben, bieten wir Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung an. Hierzu senden Sie uns das Abmahnschreiben unverbindlich an ra@kanzlei-heidicker.de zu oder rufen uns direkt an. Sie werden unmittelbar zu dem jeweiligen Kollegen durchgestellt. Kosten entstehen Ihnen an dieser Stelle noch nicht.


Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.


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