Abmahnung BMW wegen Markenrechtsverletzung an Fahrzeugteilen durch KLAKA Rechtsanwälte

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Aktuell liegt uns erneute eine markenrechtliche Abmahnung der BMW AG durch die Rechtsanwälte KLAKA vor.


Gegenstand des Abmahnschreibens ist die konkrete Rüge von Markenrechtsverletzungen. Die BMW AG bezieht sich hierbei auf Ihre Inhaberschaft an den Unionsmarken „M“ sowie an dem „M“ Logo.


Es wird hierbei gerügt, dass die von uns vertretende Partei eine Motohaube angeboten habe, welche diese im Rahmen einer Artikelbeschreibung mit der Bezeichnung „M-Look“ gekennzeichnet habe.


Was wird in dem Abmahnschreiben gefordert?


Zunächst wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert, welche eine Vertragsstrafe für den Fall der Zuwiderhandlung in Höhe von 20.000,00 € vorsieht. Unabhängig davon, ob der Verstoß hier zutrifft, bietet es sich auf jeden Fall an, hier eine modifizierte strafbewehrte Unterlassungserklärung, ggf. nach dem sogenannten neuen Hamburger Brauch abzugeben.


Darüber hinaus werden Kosten auf Grundlage eines Gegenstandswertes von 500.000,00 € sowie dem Ansatz einer 1,5er Geschäftsgebühr geltend gemacht. Die rein geforderten Anwaltskosten entsprechenden hiermit einen Betrag in Höhe von 6.340,92 €.


Schließlich werden Auskunfts- sowie Schadensersatzansprüche dem Grund nach geltend gemacht.


Wie ist mit dieser Abmahnung umzugehen?


Zunächst ist natürlich mit einem Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz zu erörtern, inwieweit die Abmahnung vom Grundsatz her berechtigt ist. Unabhängig davon, beraten wir Konstellationen dieser Art im Regelfall an, dass eine modifizierte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wird. Wir formulieren diese für Sie und übernehmen in diesen Fällen sodann auch die komplette Kommunikation mit der Gegenseite. Der Grund hierfür besteht darin, dass im Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung das Prozesskostenrisiko bei einem Gegenstandswert von 500.000,00 € für die I. Instanz bei bereits 30.070,24 € liegt.


Soweit bei dem Abgemahnten keinerlei Interesse an der Führung der Bezeichnung besteht, bietet sich die Abgabe einer derartigen Erklärung stets an.


Auch wenn die Abmahnung berechtigt ist, bestehen grundsätzlich verschiedene Möglichkeiten mit der Gegenseite eine vergleichsweise Lösung zu erzielen. Im Fall der Berechtigung der Abmahnung sollte der absolute Fokus darauf liegen, dass ein gerichtliches Verfahren vermieden wird.


Wie können wir Ihnen helfen?


Wir vertreten nunmehr bereits seit nahezu 15 Jahren Mandanten im Markenrecht. Als Fachanwaltskanzlei für gewerblichen Rechtsschutz schauen wir auf eine erhebliche Anzahl von insbesondere markenrechtlichen Abmahnungen zurück. Herr Rechtsanwalt Heidicker, der Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz ist, bearbeitet jeden Tag außergerichtliche markenrechtliche Abmahnung auf beiden Seiten und ist darüber hinaus im Bereich der Markenanmeldung erfahren. Es kommt an dieser Stelle entscheidend darauf an, dass Sie sich auf keinerlei Experimente einlassen, da das wirtschaftliche Risiko im Markenrecht, im Übrigen auch bei durchaus unbekannteren Marken, als erheblich zu beurteilen ist.


Sollten auch Sie eine solche Abmahnung erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Senden Sie uns Ihr Abmahnschreiben an ra@kanzlei-heidicker.de zu. Wir rufen Sie im Regelfall noch am gleichen Tag zurück. Alternativ rufen Sie uns gerne unter 02307/1706-2 an.


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