Abmahnung BVB Merchandising GmbH wegen Angebot auf eBay

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Erneut ist unsere Fachanwaltskanzlei mit der Verteidigung gegen eine Abmahnung der Kanzlei Dres. Lohner Fischer Igwecks & Collegen im Auftrag der BVB Merchandising GmbH beauftragt worden. Gerügt werden Markenrechtsverletzungen auf eBay.

Sachverhalt

In dem Abmahnschreiben heißt es, unsere Mandantschaft habe bei eBay ein Angebot online gestellt, in dem sie Armbänder zum Kauf anbiete. Diese Armbänder seien sodann mit der Marke „BVB“ in der Artikelüberschrift beworben worden, ohne dass es sich um offiziell lizensierte Produkte des BVB handele.

Rechtliche Würdigung

Die gegnerischen Rechtsanwälte schreiben, diese Handlung stelle eine Markenrechtsverletzung i.S.d. § 14 MarkenG dar, weiterhin sei es eine Verletzung an einer geschützten geschäftlichen Bezeichnung gem. § 15 MarkenG. Auch werde das Namensrecht der BVB Merchandising GmbH gem. § 12 BGB verletzt. Dies alles sei eine Rufausbeutung gem. § 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG und sofort zu unterlassen.

Geltend gemachte Ansprüche

  • Unterlassungsanspruch
  • Schadensersatzanspruch
  • Auskunftsanspruch
  • Rechtsanwaltskosten-Ersatzanspruch (in Höhe von 1.044,40 €)

Aber die Armbänder selber tragen doch nicht das Markenzeichen des BVB?

Sofern Sie sich fragen sollten, ob es aus rechtlicher Sicht eine Rolle spielt, ob lediglich die Marke in der Artikelüberschrift verwendet wurde, oder ob das Markenzeichen auch auf dem Produkt aufgebracht war, spielt dies keine Rolle. Eine Markenrechtsverletzung ist grundsätzlich bereits bei einer Verwendung in der Artikelüberschrift oder Artikelbeschreibung anzunehmen, sofern es sich nicht um ein offiziell lizensiertes Produkt handelt (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 08.09.2005, Aktenzeichen: 6 U 252/04).

Welche Verteidigungsoptionen bestehen?

Zunächst sollte ein auf das Markenrecht spezialisierter Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz prüfen, ob tatsächlich ein Handeln im geschäftlichen Verkehr vorgelegen hat. Andernfalls scheidet eine Markenrechtsverletzung aus. Sofern eine Markenrechtsverletzung tatsächlich vorgelegen hat, gilt es, auf keinen Fall die vorformulierte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Diese ist für Sie nachteilig formuliert und kann ein Schuldeingeständnis darstellen. Gegebenenfalls sollte nach Rücksprache mit Ihrem Fachanwalt eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden.

Wie können wir Ihnen helfen?

Wir bieten Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falles. Senden Sie uns Ihre Abmahnung einfach per E-Mail zu oder rufen Sie uns direkt unter an. Sie können auch gerne den kostenlosen Rückrufservice von anwalt.de nutzen. Sie finden den Link dazu in unserem Profil. Wenn Sie eine Beauftragung wünschen, nennen wir Ihnen selbstverständlich ganz transparent einen Pauschalpreis, sodass keine unerwarteten Kosten für Sie entstehen.

Ihr Vorteil besteht darin, dass wir Ihren Gegner in den meisten Fällen bereits kennen.

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer Kanzleihomepage unter www.kanzlei-heidicker.de oder in unserem Abmahnblog unter www.abmahnblog-heidicker.de


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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