Abmahnung: CBH für die Motion E-Commerce GmbH | Vorwurf der unberechtigten Nutzung von Lichtbildern

  • 3 Minuten Lesezeit


Uns liegt eine Abmahnung der Kanzlei CBH Rechtsanwälte (Standort Hamburg) vor, die in Vertretung der Motion E-Commerce GmbH die Verletzung von Urheberrechten behaupten und rügen. Wir kennen die Kanzlei und die GmbH bereits aus vielen ähnlich gelagerten Fällen, über die wir teils berichtet haben.


Sollten Sie eine solche Abmahnung erhalten haben, stehe ich Ihnen gerne für ein erstes kostenfreies Rechtsgespräch zur Verfügung. Als u.a. Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht bin ich mit der Spezialmaterie „Urheberrecht“ bestens vertraut und kenne den Gegner. Wenden Sie sich gerne entweder via eMail an info@wd-recht.de oder telefonisch an 0251 / 208680-30 an mich.  


Was wird dem Abgemahnten vorgeworfen?

Der Abgemahnte soll Fotografien online zur Bebilderung seines Angebots unter eBay-Kleinanzeigen Bilder benutzt haben, an denen die Motion E-Commerce GmbH die Exklusivrechte zu besitzen behauptet. Da die Nutzung ohne Zustimmung durch die Motion E-Commerce GmbH erfolgt sei, handele es sich um eine Urheberrechtsverletzung.

Richtig ist, dass Lichtbilder nach dem deutschen Urheberrecht geschützt sind (als Werk mit der hierfür erforderlichen ausreichenden Individualität nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG, als einfache Ablichtung gem. § 72 UrhG). Damit hat alleine der Urheber/Lichtbildner das Recht an seinem Foto, will man es nutzen, braucht man seine Erlaubnis.

Die Motion E-Commerce GmbH fordert vom Abgemahnten über die CBH Rechtsanwälte

  • Die unverzügliche Entfernung / Beseitigung der Bilder
  • die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung (ein Entwurf ist beigefügt)
  • Auskunft über den Umfang (Nutzung der Bilder in welchen weiteren Verkaufsangeboten, in welchen Medien..) und Dauer der vorgeworfenen Nutzung
  • und Erstattung des Rechtsanwaltsgebühren.

Es wird zudem bereits angekündigt, dass im Nachgang zur Auskunft die Motion E-Commerce GmbH noch einen Schadenersatz für die widerrechtliche Nutzung berechnen werde.


Tipp: Verhalten im Falle einer Abmahnung

Mit einer Abmahnung soll dem Abgemahnten Gelegenheit gegeben werden, sich den Forderungen zu unterwerfen und so ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden. Deshalb „soll“ laut Gesetz der Rechteinhaber vor einer Klage o.ä. zuvor die (angebliche) Rechtsverletzung abmahnen. Es handelt sich hierbei nicht um eine Prozessvoraussetzung, so dass auch ohne Abmahnung direkt geklagt werden könnte. In einem solchen Fall würde der klagende Rechteinhaber aber u.U. das Risiko tragen, die Verfahrenskosten tragen zu müssen – auch im Falle des Obsiegens.

Der Grund für die Abmahnung (Möglichkeit der Prozessabwendung) zeigt, dass auch die gesetzten Fristen ernst zu nehmen sind und keinesfalls ignoriert werden sollten. Vor einem überhasteten/vorschnellen Vorgehen ist allerdings deutlich zu warnen und hiervon abzuraten, insbesondere da die Handlungen teils kaum noch oder gar nicht mehr rückgängig gemacht werden können (Abgabe Unterlassungserklärung, Erteilung der Auskunft).

Angesichts der mindestens 30-jährigen strafbewehrten durchaus weitreichenden Bindung, die über den konkreten Text der Unterlassungserklärung hinausgeht und der teils hohen Kostenforderungen, sollten solche ausgewachsenen Streitigkeiten von einem Fachmann, hier bestenfalls von einem Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, vertreten werden.

Der Anwalt prüft die Abmahnung auf Wirksamkeit und Berechtigung hin. Soll ein Unterlassungsversprechen abgegeben werden, was nur eine Möglichkeit ist, klärt er zunächst über den Umfang des Versprechens auf, achtet darauf, dass die Abgabe so gut wie möglich vorbereitet wird und modifiziert nach Möglichkeit das Versprechen zugunsten des Abgemahnten, was teils sehr deutliche Vorteile bringen kann. Das Versprechen sollte keinesfalls einfach unterzeichnet und abgegeben werden, da bei einem solchen sorglosen Vorgehen das Risiko einer weiteren Abmahnung nebst hoher Vertragsstrafeforderungen besteht.

Die Auskunft, die vollständig und richtig sein muss aber keinesfalls über das Erforderliche hinausgehen sollte, begleitet der Rechtsvertreter.

Hinsichtlich der Zahlungsforderungen (Schadenersatz und Rechtsanwaltsgebühren) werden ggf. Vergleichsgespräche geführt, um herauszufinden, ob- und zu welchem Betrag eine Einigung in Betracht kommt.


Dr. Wallscheid & Drouven | Kostenlose Ersteinschätzung durch Fachanwälte

Wenn Sie eine urheberrechtliche Abmahnung, einstweilige Verfügung oder eine Klage erhalten haben, wenden Sie sich gerne für ein kostenloses Erstgespräch an mich. Ich stehe Ihnen mit langjähriger Erfahrung auf dem Gebiet des Urheberrechtes als Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht gerne für eine kostenfreie und für Sie unverbindliche Ersteinschätzung zur Verfügung.

Kontaktieren Sie mich gerne unter:

Tel.: 0251 / 208680-30  |  Fax: 0251 / 208680-50  |  eMail: info@wd-recht.de

Das Gespräch ist für Sie kostenfrei (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Timm Drouven

Beiträge zum Thema