Abmahnung wegen Fotonutzung: Rechtsanwalt Klaus Wildmoser für Chromorange Photostock

  • 3 Minuten Lesezeit

Uns liegt erneut ein Abmahnschreiben des Rechtsanwalts Klaus Wildmoser aus Rosenheim vor, der sich ein weiteres Mal seine Vertretung für Herrn Reinhold Tscherwitschke, handelnd unter der Bezeichnung Chromorange Photostock, anzeigt. Wir haben über diese Abmahnung bereits verschiedentlich berichtet, vgl. u.a.

https://www.muensteraner-rechtsanwaelte.de/aktuelle_faelle/abmahnung-von-chromorange-und-rechtsanwalt-wildmoser/

https://www.anwalt.de/rechtstipps/abmahnung-v-chromorange-photostock-durch-ra-klaus-wildmoser-205363.html


Vorab: Wenn Sie eine solche Abmahnung erhalten haben, können Sie mich gerne unter der Nummer 0251 / 208680-30 oder via eMail zusammen mit der Abmahnung an info@wd-recht.de für eine kostenloses erstes Rechtsgespräch erreichen. Als Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht  kenne ich mich in dem Spezialgebiet Urheberrecht nachweislich besonders gut aus und habe insbesondere bereits des Öfteren gegen den Kollegen Wildmoser und Herrn Tscherwitschke (Chromorange Photostock) vertreten.


Gegenstand der Abmahnung

Gegenstand der vorliegenden Abmahnung ist eine Fotografie, die der Fotograf Christian Ohde gefertigt haben soll. Dieser soll Herrn Tscherwitschke ermächtigt haben, „im eigenen Namen Urheberrechtsverletzungen im Hinblick auf das Bild zu verfolgen und zu unterbinden“. Gerügt wird, dass das Bild ohne eine Nutzungserlaubnis öffentlich zugänglich gemacht und vervielfältigt werde und es sich mithin um eine Urheberrechtsverletzung handele. Darüber hinaus sei auch nicht der Urheber am Bild benannt (ein Hinweis auf das Urheberpersönlichkeitsrecht aus § 13 UrhG auf Anerkennung der Urheberschaft). Anders als behauptet dürfte es sich dabei vorliegend nicht um ein Fotowerk gem. § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG handeln. Selbst eine einfache Ablichtung ist allerdings nach dem Urheberrechtsgesetz geschützt, sie hat sog. „Leistungsschutz“ gem. § 72 UrhG.


Was fordert RA Wildmoser für seine Mandantschaft?

Rechtsanwalt Wildmoser fordert für Herrn Tscherwitschke (Chromorange Fotostock)

  • Die Beseitigung des entsprechenden Bildes aus der Internetpräsenz und vom Server
  • Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung (Entwurf in Anlage)
  • Auskunft über Herkunft des Bildes, Dauer und Umfang der Nutzung
  • Schadenersatz
  • Aufwendungsersatz von Dokumentationskosten
  • Zahlung der Rechtsanwaltsgebühren für das Abmahnschreiben


Tipp: Verhalten nach Erhalt einer solchen Abmahnung

Selbstverständlich sollten Sie die Abmahnung keinesfalls ignorieren, wenn Sie keine ggf. ungewünschten gerichtlichen Weiterungen riskieren möchten, die ohne Weiteres eingeleitet werden könnten. Insoweit sind die gesetzten Fristen zu beachten.

Auf der anderen Seite sollte die eingeforderte Unterlassungserklärung nicht vorschnell, ungeprüft und ggf. ohne Abänderungen abgegeben werden, ebenso wenig die Auskunft. Beide Ansprüche sind kaum noch- oder gar nicht mehr zurück zu nehmen.

Angesichts der 30-jährigen strafbewehrten Bindung durch das Unterlassungsversprechen und der hohen Zahlungsforderungen sollte zunächst ein im Urheberrecht versierter Rechtsanwalt, bestenfalls ein Fachanwalt für Urheberrecht, mit der Prüfung beauftragt werden, auch wenn sich dies nicht altruistisch lesen mag.

Sofern nach einer sachkundigen Prüfung von einem Verstoß auszugehen ist und ein Unterlassungsversprechen abgegeben werden soll, wäre eine solche Abgabe gut vorzubereiten, um das Risiko von Vertragsstrafen und ggf. einer weiteren Abmahnung so weit wie möglich auszuschließen. Der Abgemahnte wäre zu informieren, dass- und inwieweit das Unterlassungsversprechen über den bloßen Text der Erklärung hinausgeht. Die Abgabe wäre in tatsächlicher Hinsicht vorzubereiten, wobei die Pflichten hier weiterreichen, als es auf den ersten Blick scheint. Das Versprechen selbst sollte bestenfalls modifiziert werden, um die strafbewehrte Bindung einzugrenzen.

Die Zahlungsforderungen werden üblicherweise verhandelt, wobei das Verhandlungsergebnis Tatfrage ist.


Dr. Wallscheid & Drouven: Kostenlose Ersteinschätzung durch Rechtsanwälte | Fachanwälte

Wir verfügen über Erfahrung aus mehreren tausend Abmahnverfahren auf dem Gebiet des Urheberrechts- des Wettbewerbsrechts und des Markenrechts. Ich selbst bin Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und für IT-Recht. Kontaktieren Sie mich und uns gerne für eine kostenlose Ersteinschätzung unter

Telefon: 0251 / 208680-30                         eMail: info@wd-recht.de


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